Chargenübermittlung oder Retax: Kassen haben Rechtsanspruch
Die Übermittlung der Charge ist beim E-Rezept Pflicht, denn die Kassen haben einen Rechtsanspruch und bestrafen das Fehlen mit Vollabsetzungen – vor allem bei Hochpreisern.
Grundlage für die Übermittlung der Charge beim E-Rezept ist § 2 Absatz 2 Anlage 1 der Abrechnungsvereinbarung. Demnach gehört zum Abrechnungsdatensatz auch die Chargenbezeichnung des authentifizierungspflichtigen Arzneimittels – vorausgesetzt, der Data-Matrix-Code ist auf der Umverpackung zu finden. Die Übermittlung erfolgt durch Scannen des Securpharm-Codes. Der grundsätzliche Rechtsanspruch der Kassen ergibt sich aus dem Schiedsspruch zu den Mitwirkungspflichten nach den Vorgaben von §§ 131a, 31 Sozialgesetzbuch (SGB) V sowie der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung.
Der Sinn hinter der Übermittlung der Chargenbezeichnung im Abgabedatensatz ist die Nachverfolgbarkeit und Durchsetzung von Regressansprüchen der Krankenkassen gegenüber der Pharmaindustrie.
Der DAV hält Vollabsetzungen bei fehlender Chargenbezeichnung für rechtswidrig, da den Krankenkassen weder ein wirtschaftlicher Schaden entstanden ist noch die Arzneimittelsicherheit erheblich gefährdet war.
Apotheken sollen sicherstellen, dass die Charge bei der Abrechnung von E-Rezepten übermittelt wird – vor allem bei Hochpreisern. Denn es sei auffällig, dass überproportional häufig Abrechnungen hochpreisiger Arzneimittel von Vollabsetzungen betroffen seien.
Ein Risiko bestehe, wenn bei einzelnen Apothekenverwaltungssystemen der Abgabedatensatz vor der tatsächlichen Abgabe erstellt werde. Wird der Abgabedatensatz erstellt, bevor das Arzneimittel in der Apotheke eingetroffen ist, kann die Chargenbezeichnung nicht übermittelt werden.
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