Cannabisgesetz von Abda abgelehnt
Cannabis zu medizinischen und medizinisch-wissenschaftlichen Zwecken soll in ein neues Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) überführt werden. So sieht es der Entwurf des Cannabisgesetzes (CanG) vor. Die Abda spricht sich in einer Stellungnahme dagegen aus. Außerdem stört sich die Standesvertretung am Wort Beipackzettel für Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken.
Blüten & Co. sollen künftig nicht mehr als Betäubungsmittel eingestuft werden. Somit würde die Abgabe von Medizinalcannabis vereinfacht. Die Abda hält nichts davon. „Cannabis zu medizinischen Zwecken ist ein Arzneimittel, das den Regelungen des Arzneimittelgesetzes unterliegt“, heißt es in der Stellungnahme. „Die […] vorgesehene Regelung des Verkehrs mit medizinischem Cannabis in einem eigenständigen Medizinal-Cannabisgesetz lehnen wir ab.“ Es bedürfe keiner parallelen Regelungen in einem Medizinal-Cannabisgesetz, die das Potential für Wertungswidersprüche zwischen den neuen cannabisrechtlichen Vorschriften sowie arzneimittelrechtlichen und apothekenrechtlichen Vorschriften besitzen.
Cannabisgesetz: Medizinal-Cannabis ist kein Nicht-Arzneimittel
„Es besteht die Gefahr, dass die beabsichtigte Parallelität dazu führt, dass Medizinal-Cannabis als eigenständiges Produkt und damit als Nicht-Arzneimittel eingestuft wird“, stellt die Abda klar. Daraus ergebe sich ein Widerspruch zu übergeordnetem Recht, weil der europäische Gesetzgeber den Arzneimittelbegriff verbindlich geregelt habe. Mehr noch. Die Einstufung könne dazu führen, dass Medizinal-Cannabis in Apotheken als Nicht-Arzneimittel nicht mehr in den Verkehr gebracht werden kann.
Soll Cannabis aus dem BtMG gestrichen werden, fordert die Abda, von der Schaffung einer eigenständigen neuen Rechtsmaterie abzusehen, die den Verkehr mit Medizinal-Cannabis regelt. Seien weitere Regelungen nötig, sollten diese ergänzend im Arzneimittelgesetz sowie den darauf basierenden Rechtsverordnungen verankert werden.
Außerdem lehnt die Abda die Freigabe von Cannabis zu Genusszwecken aus fachlichen Gründen ab.
Besser kein Beipackzettel
Der Referentenentwurf sieht zudem ein neues Gesetz zum Verkehr mit Cannabis zu nicht-medizinischen Zwecken im Cannabisanbaugesetz (CanAnbauG) vor. Hier stößt der Abda der Begriff Beipackzettel sauer auf. Denn dieser soll gemäß § 21 mindestens die folgenden Angaben enthalten:
- Gewicht in Gramm,
- Erntedatum,
- Mindesthaltbarkeitsdatum,
- Sorte,
- durchschnittlicher Tetrahydrocannabinol-Gehalt in Prozent,
- durchschnittlicher Cannabidiol-Gehalt in Prozent.
Sollte dieses wie vorgesehen umgesetzt werden, sollte aus Sicht der Standesvertretung der Begriff Beipackzettel keine Anwendung finden. Der Grund: So könne die Verwechslung mit der Packungsbeilage ausgeschlossen werden, denn diese werde umgangssprachlich als Beipackzettel bezeichnet.
Mehr aus dieser Kategorie
Herzinfarkt: Streit im Team als Arbeitsunfall?
Auch wenn Teamwork in der Apotheke unverzichtbar ist, ist zwischen den Kolleg:innen immer alles „eitel Sonnenschein“. Denn mitunter gehen die …
„Mindestlohn zum Glücklichsein“: Wie hoch muss das Gehalt ausfallen?
Geht es um die Frage nach dem Gehalt, sind Diskussionen oftmals vorprogrammiert. Denn bei vielen Beschäftigten reicht dieses kaum zum …
Keine Minusstunden ohne Arbeitszeitkonto!?
Nicht nur Mehrarbeit, sondern auch das Thema Minusstunden sorgt mitunter für Kopfzerbrechen bei Apothekenangestellten. Schließlich müssen diese auch wieder nachgearbeitet …