BVpta fordert Pharmazie-Assistenz als Qualifikationsstufe
Der Bundesverband der PTA (BVpta) hat Stellung zum Apothekenversorgung-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) genommen. Die geplante PTA-Vertretung ohne eine Weiterqualifikation ist ein No-Go. Außerdem macht sich der Verband für eine neue Qualifikationsstufe – die Pharmazie-Assistenz – stark und fordert Anpassungen bei den Voraussetzungen für die Vertretungsbefugnis. Dazu gehört auch eine 5-jährige Berufserfahrung.
Der BVpta begrüße die Intention des Gesetzgebers, PTA mehr Verantwortung zu übertragen. PTA sind mit rund 72.000 Personen die größte Berufsgruppe in den Apotheken und für etwa 80 Prozent aller Arzneimittelabgaben zuständig. Hinzu kommen weitere Tätigkeitsbereiche wie Beratung und Rezepturherstellung. Doch die vorgesehene Ausgestaltung der PTA-Vertretung hält der BVpta „weder für fachlich zielführend noch strukturell durchdacht.“ Das sind die Gründe:
Fehlende Zusatzqualifikation
Auf eine verpflichtende Zusatzqualifikation wird verzichtet. Das ist aus Sicht des BVpta nicht vertretbar. Eine Vertretung der Apothekenleitung bedeute immer eine erhöhte rechtliche Verantwortung, organisatorische Leitungskompetenz, eine eigenständige Risikobewertung, Qualitätssicherung und Aufsicht über Personal. Dieses Mehr an Verantwortung erfordere zwingend ein Mehr an Wissen. „Drei Staatsexamina lassen sich nicht nivellieren“, macht der Verband deutlich. Es gehe nicht um Gleichstellung mit der Approbation. Gerade deshalb brauche es eine klar definierte, gesetzlich verankerte Weiterqualifizierung. „Ohne diese Qualifikationsstufe fehlt eine objektive Qualitätssicherung, entsteht Rechtsunsicherheit, wird Verantwortung delegiert, ohne Kompetenz strukturell abzusichern. Eine PTA ohne zusätzliche strukturierte Weiterbildung kann nicht ‚einfach vertreten‘“, findet der BVpta in der Stellungnahme deutliche Worte.
„Die im Gesetzesentwurf angelegte Ausgestaltung einer Vertretungsmöglichkeit ohne Weiterbildungserfordernis führt allein dazu, dass PTA zu ‚billigen‘ Ersatzkräften degradiert werden.“
Apotheker:in kann nicht eingespart werden
In der Begründung zum Gesetzentwurf wird die Einsparung infolge der PTA-Vertretung vorgerechnet – auch wenn diese nicht Ziel der Änderung sein soll, sondern die Aufrechterhaltung der Versorgung in ländlichen Gebieten. Der Stundenlohn für Apotheker:innen wird mit 64,20 Euro angenommen. Wird die maximale Zahl – 20 – an Vertretungstagen bei acht Stunden Arbeitszeit ausgeschöpft, ergeben sich Einsparungen von rund 10.300 Euro pro Apotheke.
„Der Gesetzgeber geht somit davon aus, dass bis dato in einer Apotheke immer eine Apothekerin bzw. ein Apotheker und zusätzlich ein/e PTA zugegen waren, jede/r betraut mit dem ihr/ihm obliegenden Arbeitsfeld. Mit der Neuregelung soll nunmehr – bei gleichbleibendem Arbeitsaufkommen (!) – der/die Apotheker/in „eingespart“ werden und der/die PTA zusätzlich zur Erledigung des bisherigen eigenen Arbeitsfeldes auch die Arbeit der/des eingesparten Apothekers/in zusätzlich übernehmen“, so der BVpta. Das bedeutet: Doppelte Arbeitsbelastung, mehr Verantwortung, gleiches Gehalt! Bereits hieraus ergebe sich die Inkonsistenz des Gesetzentwurfes.
Der BVpta fordert, die Vertretungsbefugnis auf 24 Tage zu verlängern. Dies würde Inhaber:innen die Möglichkeit verschaffen, sich zweimal im Jahr zwei komplette Wochen vertreten zu lassen. Zudem wird eine Meldepflicht für die Vertretung durch eine/n weiterqualifizierte/n PTA bei den Landesapothekerkammern/Aufsichtsbehörden gefordert. Nur so sei sichergestellt, dass die Vertretungsbefugnis von den Apothekeninhaber:innen nicht „missbraucht“ werde.
Begrenzung der Befugnisse
Der BVpta weist ausdrücklich darauf hin, dass mit der Vertretungsbefugnis keine Leitungsbefugnis und kein Übergang von Inhaberrechten einhergehen darf. Zudem bedarf es einer ausdrücklichen gesetzlichen Absicherung, dass die Vertretungsregelung nicht als „Schlupfloch“ für Fremdbesitz oder Kettenstrukturen genutzt werden kann.
Klarstellungsbedarf gibt es auch dahingehend, dass die Vertretung nur innerhalb eines Angestelltenverhältnisses erfolgen darf und nicht auf Honorarbasis. Der BVpta begrüßt, dass die Vertretungsbefugnis für die Hauptapotheke innerhalb eines Filialverbundes mit oder ohne Zweigapotheken ausdrücklich ausgeschlossen ist.
Die Vertretungsregelung führe zu einer Stärkung der Versorgungssicherheit durch zusätzliches qualifiziertes Personal. Apotheker:innen werden arbeitstechnisch entlastet und der Apothekenbetrieb länger aufrechterhalten. Zudem werden Aufstiegsperspektiven der weiterqualifizierten PTA geschaffen und die Arbeitsplatzbindung erhöht. Der BVpta hebt hervor, dass die vertiefte Qualifikation in klinischer Pharmazie die Patientensicherheit steigert. Auf wirtschaftlicher Ebene komme es zu einer effizienteren Aufgabenverteilung innerhalb der Apotheke und zu einer Entlastung der Leitungsebene.
Curriculum Pflicht
Der BVpta macht sich für einen Qualifikationsrahmen und ein Curriculum, das von der Bundesapothekerkammer entwickelt wird, stark – so wie im Referentenentwurf vorgesehen. Die Ausbildungsinhalte von PTA sollen um folgende Punkte ergänzt werden: Pharmakologie, Medikationsmanagement, Arzneimittel- und Haftungsrecht, Qualitätsmanagement, Betriebsorganisation, interprofessionelle Kommunikation und Arzneimitteltherapiesicherheit.
Qualifikationsstufe: Pharmazie-Assistenz
Mit dem Ende der Ausbildung zum/zur Pharmazieingenieur:in ist vor mehr als dreißig Jahren eine zentrale Qualifikationsstufe im Apothekenwesen weggefallen. Seit dem letzten Abschlussjahrgang 1991 existiere keine eigenständige Qualifikationsstufe mehr zwischen PTA und Apotheker:in.
Daher regt der BVpta an, eine neue Berufsgruppe – die „Pharmazie-Assistenz“ – als pharmazeutisches Personal mit erweiterten Aufgaben entsprechend dem/der jetzigen Pharmazieingenieur:in aufzunehmen. Entsprechend sollte auch die Vertretungsbefugnis des/der zukünftigen Pharmazie-Assistenz an die des/der Pharmazieingenieur:in angepasst werden.
„Damit die im Sinne des Referentenentwurfes weiterqualifizierte PTA innerbetrieblich auch mit Außenwirkung als weiterqualifizierte PTA erkennbar ist, ist es erforderlich, dieser im Rahmen der neuen gesetzlich geregelten Qualifikationsstufe den staatlich Anerkannten Titel ‚Pharmazie-Assistenz‘ zu verleihen“, so der BVpta. Die vorgeschlagene Qualifikationsstufe stärke das Team, fördere Verantwortung und sichere die Versorgung, ohne die Leitungshoheit zu berühren.
Als Weiterqualifizierungsstätten kommen die PTA-Schulen infrage. „Eine geplante Weiterqualifikation, mit einer deutlichen Ausweitung von Kompetenzen für eine weiterqualifizierte PTA, muss von pädagogisch qualifizierten Pharmazeut:innen durchgeführt werden. Die staatlich anerkannten bzw. staatlich zugelassenen PTA-Schulen haben sowohl das Fachpersonal als auch die räumlichen und sächlichen Voraussetzungen.“ Dazu brauche es eine Regelung im PTA-Gesetz, und zwar bundeseinheitlich. Sonst würde ein Flickenteppich von Zuständigkeiten und Unzuständigkeiten im Bereich der Weiterqualifikationsschulung für PTA entstehen, da nicht in jedem Bundesland die Apothekerkammer die Zuständigkeit für PTA innehat.
Vertretungsbefugnis und Arbeitsplatzwechsel
Eine PTA-Vertretung soll möglich sein, wenn PTA mindestens drei Jahre durchgängig von der Aufsichtspflicht befreit und in derselben Apotheke tätig sind. Dafür müssen sie mindestens drei Jahre in Vollzeit oder in entsprechendem Umfang in Teilzeit als PTA in einer Apotheke tätig gewesen sein, die Prüfung mindestens mit der Gesamtnote „gut” bestanden haben. Bei schlechterer Abschlussnote sind mindestens fünf Jahre in Vollzeit oder in entsprechendem Umfang in Teilzeit Pflicht und PTA müssen über ein gültiges Fortbildungszertifikat einer Apothekerkammer haben – das bekommt, wer über einen Zeitraum von 36 Monaten mindestens 100 Fortbildungspunkte gesammelt hat.
Hier sieht der BVpta Nachbesserungsbedarf. Es bedarf einer Klarstellung, dass die genannten Voraussetzungen nur im Rahmen der Erlangung der Weiterqualifizierung gelten und für spätere Arbeitsplatzwechsel keine Berücksichtigung finden, wenn eine entsprechende Vertretungsbefugnis erteilt wurde.
Zudem fordert der BVpta, eine 5-jährige Berufserfahrung als Voraussetzung festzulegen. Der Grund: Die jetzige Regelung würde dazu führen, dass junge Menschen, die mit 16 Jahren ihre 2,5-jährige Berufsausbildung zum/zur PTA starten, mit 21 Jahren vertretungsberechtigt wären. „Dies halten wir für zu jung, um diese verantwortungsvolle Position auszuführen.“
Das Fazit
Der BVpta fordert eine bundesweit einheitliche, verpflichtende Weiterqualifizierung. Keine Stadt-Land-Differenzierung. Eine klare rechtliche Abgrenzung zwischen Vertretung und Leitung, sowie die Verankerung der neuen Qualifikationsstufe „Pharmazie-Assistenz“. Außerdem macht sich der BVpta für eine Einbindung staatlich anerkannter PTA-Schulen und transparente Kontroll- und Meldepflichten stark.
„Die PTA-Vertretung ist für uns nicht Selbstzweck. Sie ist eine mögliche Maßnahme innerhalb einer strukturellen Weiterentwicklung des Berufs. Ohne Weiterqualifizierung jedoch bleibt sie eine isolierte, kurzfristige Regelung ohne nachhaltigen Effekt. Eine verantwortungsvolle Erweiterung von Befugnissen setzt zwingend ein Mehr an Qualifikation voraus.“
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