Laufen in der Apotheke Betäubungsmittel (BtM)-Rezepte auf, ist in puncto Belieferung einiges zu beachten. Doch auch abseits der Verordnung lauern beim Umgang mit BtM in der Apotheke Stolperfallen. Dürfen diese beispielsweise an andere Apotheken weitergegeben werden oder ist ein BtM-Tausch tabu?
Wie bei anderen Arzneimitteln gilt auch bei BtM: Ein Tausch beziehungsweise eine Weitergabe von einer Apotheke an eine andere ist in der Regel nicht zulässig. So regelt es § 17 Absatz 6c Apothekenbetriebsordnung. Möglich sind jedoch Ausnahmen – darunter ein dringender Fall, das Vorliegen einer Großhandelserlaubnis, ein Austausch zwischen Filialapotheken oder im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebes. Doch greift dies ebenfalls bei BtM?
BtM-Tausch: Nur zwischen Apothekenfilialen möglich?
Fest steht: Auch bei BtM ist ein Tausch von der Hauptapotheke mit einer Filiale oder von Filiale zu Filiale möglich – vorausgesetzt dies wird im Rahmen eines Abgabebelegverfahrens dokumentiert. Denn § 1 der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung (BtMBinHV) schreibt vor: „Wer Betäubungsmittel nach § 12 Absatz 1 des Betäubungsmittelgesetzes abgibt, hat für jede einzelne Abgabe durch Nutzung des elektronischen Belegverfahrens oder des internetgestützten Formularserver-Belegverfahrens einen Abgabebeleg als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 2 auszufüllen und zu signieren.“
Welche Angaben sich auf dem Abgabebeleg finden müssen, regelt § 2 BtMBinHV. Dazu zählen Name und Anschrift des/der Abgebenden und des/der Erwerbenden, Bezeichnung des BtM sowie die Anzahl der Packungseinheiten. Bei einem BtM-Tausch zwischen Filialapotheken ist zudem das Kürzel „VA“ für Verbundapotheke Pflicht.
Außerhalb eines Filialverbundes ist die Weitergabe nur zulässig, wenn beide Apotheken eine Erlaubnis für den Handel mit BtM vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) innehaben oder eine Großhandelserlaubnis vorliegt.
Weitergabe von BtM auch ohne Erlaubnis
Zulässig ist es auch, BtM weiterzugeben, wenn die Apotheke an ein/e neue/n Inhaber:in übergeht. Eine Erlaubnis durch das BfArM braucht es in diesem Fall gemäß § 4 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) nicht: „Einer Erlaubnis nach § 3 bedarf nicht, wer 1. im Rahmen des Betriebs einer öffentlichen Apotheke oder einer Krankenhausapotheke (Apotheke) […] in Anlage II oder III bezeichnete Betäubungsmittel an Inhaber einer Erlaubnis zum Erwerb dieser Betäubungsmittel zurückgibt oder an den Nachfolger im Betrieb der Apotheke abgibt“. Allerdings muss eine Meldung bei der Bundesopiumstelle erfolgen.
Auch für bestimmte Opioide, beispielsweise als transdermale Pflaster, zur Palliativversorgung, die einen nicht aufschiebbaren Bedarf decken, ist die Weitergabe ohne Erlaubnis laut § 4 BtMG ebenfalls möglich, wenn die andere Apotheke die entsprechenden BtM nicht vorrätig hat. Hierbei ist auf dem Abgabebeleg der Buchstabe „P“ für Palliativversorgung zu notieren.
Übrigens: Werden BtM in die Apotheke geliefert, muss der Empfang entsprechend quittiert werden. Das kann auch durch PTA erfolgen. Werden diese dazu befugt, ist dies schriftlich festzuhalten.
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