BtM-Rezept: Innerhalb von acht Tagen vorlegen, später bedrucken?
Besondere Rezepte haben besondere Vorgaben. BtM-Rezepte müssen bis zum achten Tag inklusive Ausstellungsdatum in der Apotheke vorgelegt werden. Und schon kommen die ersten Fragen: Zählen Werk- oder Wochentage und kann das BtM-Rezept auch nach der Acht-Tage-Frist bedruckt werden?
Laut § 12 Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) dürfen BtM-Rezepte nicht beliefert werden, die bei Vorlage vor mehr als sieben Tagen ausgefertigt wurden – eine Ausnahme sind Arzneimittel nach §73 Absatz 3 Arzneimittelgesetz (AMG).
Wie wird gezählt? Das Verschreibungsdatum ist der erste Tag der Vorlagefrist. Ab dem Tag zählen die kommenden sieben Wochentage – Sonn- und Feiertage werden also mitgezählt.
Darf auch danach bedruckt werden? Die BtMVV regelt lediglich die Vorlagefrist in der Apotheke, das Rezept darf aber auch danach – binnen 28 beziehungsweise 30 Tagen – beliefert und entsprechend bedruckt werden. Wird das BtM-Rezept in der Acht-Tage-Frist vorgelegt, aber erst danach beliefert, kann das tatsächliche Abgabedatum also auch aufgedruckt werden. (Dabei sollte die Abgabefrist eingehalten werden). Ein entsprechender Vermerk, dass die Vorlagefrist eingehalten wurde, kann – muss aber nicht zwingend – auf der Verordnung mit Datum und Unterschrift vermerkt werden.
Bei Notfallverschreibungen kann es umgekehrt sein und das Abgabedatum vor dem Ausstellungsdatum liegen. Und so kann es dazu kommen: Hat der/die Ärzt:in im Notdienst kein BtM-Rezept zur Hand, darf die für die Behebung des Notfalls erforderliche Menge des Betäubungsmittels auf einem anderen Rezeptformular verordnet werden. Die Verordnungen sind mit dem Zusatz „Notfall-Verschreibung“ zu kennzeichnen.
Wird das mit dem Buchstaben „N“ gekennzeichnete BtM-Rezept vom Arzt nachgereicht, liegt das Ausstellungsdatum unter Umständen zeitlich hinter dem Abgabedatum. Dennoch sollte das tatsächliche Abgabedatum aufgedruckt werden, schließlich ist es auch in der BtM-Dokumentation so festgehalten. Ist dies der Fall, sollte die Apotheke sicherheitshalber auf der Verordnung eine entsprechende Notiz vermerken und eine Kopie der „Notfall-Verschreibung“ mit in die Abrechnung geben. So kann Problemen vorgebeugt werden.
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