BtM-Rezept: Abgabe- vs. Vorlagefrist
BtM-Rezepte müssen bis zum achten Tag inklusive Ausstellungsdatum in der Apotheke vorgelegt werden. Die Abgabefrist ist davon jedoch unberührt, denn beliefert werden darf über den Zeitraum hinaus.
Die Acht-Tage-Frist bei BtM-Rezepten lässt einige Fragen aufkommen. Beispielsweise wie gezählt wird – zählen Wochen- oder Werktage? Generell gilt: Das Verschreibungsdatum ist der erste Tag der Vorlagefrist. Ab dem Tag zählen die kommenden sieben Wochentage – Sonn- und Feiertage werden also mitgezählt. Was gilt danach? Darf das Rezept noch beliefert werden oder muss innerhalb der Vorlagfrist abgegeben und bedruckt werden? Eine Abgabe nach der Acht-Tage-Frist kann beispielsweise erforderlich sein, wenn das verordnete Arzneimittel bestellt werden muss.
Vorlagefrist und Abgabezeitraum
Laut § 12 Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) dürfen BtM-Rezepte nicht beliefert werden, die bei Vorlage vor mehr als sieben Tagen ausgefertigt wurden – eine Ausnahme sind Arzneimittel nach §73 Absatz 3 Arzneimittelgesetz (AMG). Was danach passiert, regelt die BtMVV nicht, aber § 11 Absatz 4 Arzneimittel-Richtlinie (AM-RL). Dort heißt es: „Verordnungen dürfen längstens 28 Tage nach Ausstellungsdatum zu Lasten der Krankenkasse beliefert werden. Die Belieferungsfrist endet auch dann mit dem Ablauf ihres letzten Tages, wenn dieser auf einen Samstag, Sonntag oder einen gesetzlichen Feiertag fällt.“
Wird das BtM-Rezept also innerhalb der Acht-Tage-Frist vorgelegt, aber erst danach beliefert, kann das tatsächliche Abgabedatum aufgedruckt werden. Dabei sollte die Abgabefrist von 28 Tagen eingehalten werden. Ein entsprechender Vermerk, dass die Vorlagefrist nicht überschritten wurde, sollte auf der Verordnung mit Datum und Unterschrift vermerkt werden.
Umkehrfall Notfallverschreibung
Bei Notfallverschreibungen kann es umgekehrt sein und das Abgabedatum vor dem Ausstellungsdatum liegen. Denn hat der/die Ärzt:in im Notdienst kein BtM-Rezept zur Hand, darf die für die Behebung des Notfalls erforderliche Menge des Betäubungsmittels auf einem anderen Rezeptformular verordnet werden. Die Verordnungen sind mit dem Zusatz „Notfall-Verschreibung“ zu kennzeichnen und ein BtM-Rezept, das mit dem Buchstaben „N“ gekennzeichnet ist, unverzüglich nachzureichen. Achtung, die nachgereichte BtM-Verordnung darf nicht beliefert werden. Um die Verordnung jedoch abrechnen zu können, muss das nachgereichte Rezept bedruckt werden. Dabei sollte das tatsächliche Abgabedatum aufgedruckt werden, denn dieses ist auch in der BtM-Dokumentation festgehalten.
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