Brille und Co.: Wann gibt es Zuschüsse von Chef:innen?
Arbeitgebende können ihren Angestellten verschiedene Extras beziehungsweise Vergünstigungen bieten, um das Gehalt aufzubessern. Neben Fahrtkostenzuschüssen, Tankgutscheinen und Essensgeld sind dabei auch Zuschüsse von Chef:innen für Hilfsmittel wie Brillen und Co. möglich. Ob und wann Anspruch darauf besteht, erfährst du von uns.
Generell gilt: Arbeitgebende tragen die Fürsorgepflicht für ihre Mitarbeitenden und müssen am Arbeitsplatz entsprechende Maßnahmen ergreifen, um die Sicherheit und Gesundheit von Beschäftigten zu gewährleisten. Grundlage ist unter anderem das Arbeitsschutzgesetz. Neben dem Einhalten von Höchstarbeits- sowie Pausen- und Ruhezeiten kann dazu auch gehören, dass Chef:innen Angestellten bestimmte Zuschüsse gewähren, beispielsweise für Hilfsmittel wie Brillen und Co. – zumindest, wenn diese am Arbeitsplatz notwendig sind.
Übrigens: Beschäftigte mit Behinderung haben Anspruch auf Hilfsmittel für die Arbeit. Die Kosten dafür können von der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung, der Arbeitsagentur sowie unter Umständen vom zuständigen Integrationsamt übernommen werden.
Für Hilfsmittel: Anspruch auf Zuschüsse von Chef:innen
Dass lange Bildschirmarbeit die Augen belasten kann, ist längst bekannt. Auch PTA und andere Apothekenangestellte stehen bei der Beratung im HV ständig vor dem Bildschirm. Kein Wunder, dass früher oder später entsprechende Hilfsmittel notwendig werden. Stichwort Arbeitsplatz- oder Bildschirmbrille. Dafür besteht Anspruch auf Zuschüsse von Chef:innen. Genau übernehmen Arbeitgebende die Kosten in der Regel sogar komplett. Voraussetzung ist jedoch, dass dies medizinisch notwendig ist und ein entsprechender Antrag gestellt wird. Dafür braucht es eine augenärztliche Verschreibung. Liegt diese vor, handelt es sich bei der Bildschirmbrille um eine Arbeitsschutzmaßnahme, die nicht zulasten von Angestellten umgesetzt werden darf.
Ausnahmen gelten nur, wenn die anfallenden Kosten über das erforderliche Maß hinausgehen, beispielsweise weil ein besonders teures Modell gewählt wird. In diesem Fall müssen die entstehenden Mehrkosten selbst getragen werden.
Zur Erinnerung: Bis zu 600 Euro pro Jahr können Arbeitgebende Angestellten zusätzlich zum Gehalt für das Gesundbleiben zahlen. Die Zuschüsse von Chef:innen für Hilfsmittel wie Brillen und Co. verringern den Betrag dabei nicht. Außerdem zählt die Kostenübernahme auch nicht als Arbeitslohn.
Zusatzleistungen für Beschäftigte: bKV und bPV
Außerdem besteht die Möglichkeit einer betrieblichen Krankenversicherung (bkV). Diese können Chef:innen ihren Mitarbeitenden als freiwillige Leistung anbieten. Dabei handelt es sich um eine durch Arbeitgebende organisierte und meist auch finanzierte Form der Krankenversicherung, wie der PKV-Verband informiert. Diese soll die standardmäßige gesetzliche Gesetzlichen Krankenversicherung und ergänzen und Versicherten Leistungen ermöglichen, die über die reguläre Krankenkasse meist nicht abgedeckt sind, beispielsweise Zahnzusatzversicherungen und Co. Aber auch die Kosten für Heil- und Hilfsmittel, die über die Kassenleistungen hinausgehen, können übernommen werden.
Die entsprechenden Beiträge können Chef:innen für Beschäftigte im Rahmen der Freigrenze für Sachbezüge – maximal 50 Euro im Monat – steuer- und sozialabgabenfrei übernehmen. Vorausgesetzt, die Zuwendung wird ausschließlich als Versicherungsschutz und nicht als Geldleistung gewährt. Ähnlich verhält es sich bei der betrieblichen Pflegeversicherung (bPV), die als Aufstockung der gesetzlichen Pflegeleistungen dienen soll.
Achtung: Werden bKV und bPV angeboten, muss trotzdem der Maximalbetrag von monatlich 50 Euro als steuerfreier Sachbezugswert im Blick behalten werden.
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