Botendiensthonorar: Die Hoffnung stirbt zuletzt
Ein Fünkchen Hoffnung: Beim Bundesgesundheitsministerium (BMG) ist die lückenlose Zahlung des Botendiensthonorars noch nicht vom Tisch. Möglich wäre eine Verlängerung der Vergütung über die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung. „Das Thema wird aktuell im BMG noch erörtert“, teilt ein Sprecher mit.
Der Verstetigung des Botendiensthonorars durch eine Verankerung im Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) wurde vor Kurzem eine Absage erteilt. Der Passus: „Apotheken können bei der Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln im Wege des Botendienstes je Lieferort und Tag einen zusätzlichen Zuschlag in Höhe von 2,50 Euro zuzüglich Umsatzsteuer erheben“, wurde gestrichen. Stattdessen soll die Vergütung über das Apothekenstärkungsgesetzes (VOASG) geregelt werden. Am 11. September wird das VOASG in erster Lesung in den Bundestag eingebracht. Anschließend findet dazu eine Anhörung im Gesundheitsausschuss statt. Allerdings läuft die Regelung zur Botendienstvergütung über die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung zum 30. September 2020 aus. Bis zum Inkrafttreten des VOASG würde das zeitlich befristete Botendiensthonorar ohne Verlängerung per Verordnung also wieder entfallen.
Botendienst als neue pharmazeutische Dienstleistung? Bisher sollten die Kassen das Botendiensthonorar zusätzlich zu den im VOASG vorgesehenen 150 Millionen Euro für neue pharmazeutische Dienstleistungen zahlen. Weil die Kassen die Kosten ohnehin kritisieren, wäre nicht auszuschließen, dass der Botendienst aus dem Topf gezahlt werden soll und Apotheken somit 75 Millionen Euro weniger für die neuen pharmazeutischen Dienstleistungen zur Verfügung hätten. Bisher sollten die Kassen das Botendiensthonorar zusätzlich zu den im VOASG vorgesehenen 150 Millionen Euro für neue pharmazeutische Dienstleistungen zahlen.
Bis zum Monatsende erhalten Apotheken 5 Euro plus Mehrwertsteuer für die Botenlieferung verschreibungspflichtiger Arzneimittel pro Lieferort und Tag. Abgerechnet wird per Sonder-PZN. Für die Abrechnung mit der Kasse muss die PZN 06461110 im Pharmazentralnummern-Feld aufgedruckt werden – in das Feld „Faktor“ die Ziffer „1“ und im Feld „Taxe“ soll der Betrag einen Platz finden.
Im September startet zudem die Auszahlung des einmaligen Botendienstzuschusses in Höhe von 250 Euro über den Nacht- und Notdienstfonds.
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