Botendienstgebühr auch bei Rezeptsammelstelle
Rezeptsammelstellen sind überall dort zu finden, wo die Entfernung zur nächsten Apotheke größer ist als gewohnt. Sie sichern in abgelegenen Ortschaften ohne eigene Apotheke die Arzneimittelversorgung. Die Medikamente werden dann per Botendienst ausgeliefert oder vom Patienten selbst in der Apotheke, die den „Rezeptbriefkasten“ aufgestellt hat, abgeholt. Wird durch die Apotheke ausgeliefert, darf zeitlich befristet eine Botendienstgebühr zulasten der Kasse abgerechnet werden.
Rezeptsammelstellen dürfen nur mit Erlaubnis der zuständigen Behörde aufgestellt werden. Die Apotheke muss dazu einen entsprechenden Antrag stellen. Möglich ist dies, wenn zur ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung von abgelegenen Orten oder Ortsteilen ohne Apotheken eine Rezeptsammelstelle erforderlich ist. Die Erlaubnis ist für eine Dauer von drei Jahren befristet und kann im Anschluss wiederholt erteilt werden.
Die Rezepte werden in einem geschlossenen Behälter gesammelt und mit Name und Anschrift der Apotheke sowie den Abholzeiten versehen. Außerdem ist auf dem „Rezeptbriefkasten“ eine Notiz aufzubringen, dass das eingeworfene Rezept mit einem deutlichen Hinweis zu versehen ist, ob die Bestellung per Bote zugestellt werden soll (dann ist die Adresse des Empfängers erforderlich) oder ob der Kunde selbst die georderten Präparate abholt.
Rezeptsammelstelle: Bei Botendienst darf Gebühr abgerechnet werden
In der Apotheke werden die bestellten Arzneimittel für jeden Kunden getrennt verpackt und wenn gewünscht über den Apothekenboten zugestellt. Bislang war dies eine kostenlose Serviceleistung der Apotheke. Im Zuge der „SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung“ ist es Apotheken in § 4 gestattet, für den Botendienst je Lieferort und Tag einen Zusatzbeitrag von 5 Euro zuzüglich Umsatzsteuer abzurechnen – das gilt auch für die Belieferung von Bestellungen aus einer Rezeptsammelstelle per Botendienst.
Laut DAV liegt „keine Ausnahme für den Fall einer Botendienstzustellung nach § 24 Abs. 4 Satz ApBetrO im Rahmen des genehmigten Betriebs einer Rezeptsammelstelle vor“.
Apotheken können gemäß der Corona-Eilverordnung seit 22. April und bis längstens 30. September 2020 unter Angabe der Sonder-PZN 06461110 für den Botendienst 5 Euro zuzüglich Umsatzsteuer abrechnen. Dazu muss in das Feld „Faktor“ die Ziffer „1“ und im Feld „Taxe“ der Betrag „595“ eingetragen werden.
Ob die Liefergebühr auch für die Belieferung von Pflegeheimen berechnet werden kann, erfährst du hier ?.
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