Seit dem 1. Januar 2020 müssen auch Apotheken den Kund:innen einen Kassenbon in Papierform oder als elektronische Variante zur Verfügung stellen. Über Sinn und Unsinn der Bon-Pflicht wurde viel diskutiert. Jetzt gibt es Neuigkeiten. Es darf Papier gespart werden, denn anstelle der Pflichtangaben kann ein QR-Code aufgedruckt werden.
Die Bon-Pflicht ist ein Baustein, um die Steuervermeidung beziehungsweise -hinterziehung im Einzelhandel zu umgehen. Ebenso die Kassennachschau, die seit 2018 erlaubt ist. Gut gemeint, aber oft landen die Belege in der Tonne, denn nicht jede/r Kund:in will einen Kassenbon. Daran wird sich wohl auch trotz der Änderung der Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) nichts ändern, aber immerhin könnte weniger Papier im Müll landen, denn die Kassenbons dürfen kürzer sein. Die Novellierung der KassenSichV macht es möglich, das Händler:innen auf Belegen alternativ zu den in Textform ausgegebenen Daten einen QR-Code aufdrucken. Die Maßnahme kann die Belege verkürzen und so Ressourcen gespart werden.
Die Ergänzung ist in § 6 KassenSichV zu finden. Demnach müssen bestimmte Angaben nicht in für Menschen lesbarer Form aufgedruckt werden, sondern können stattdessen als QR-Code dargestellt werden. „Der Aufbau und die technischen Vorgaben zum QR-Code muss der digitalen Schnittstelle der Finanzverwaltung (DSFinV) entsprechen“, heißt es. Für Kassensysteme sei eine digitale Schnittstelle der Finanzverwaltung für Kassensysteme (DSFinV-K) definiert. Die DSFinV-K ist auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern zu finden.
Welche Daten können als QR-Code dargestellt werden? Alle Angaben nach § 6 Satz 1 KassenSichV:
- vollständiger Name und Anschrift des Unternehmers,
- Datum der Belegausstellung und Zeitpunkt des Vorgangbeginns […] sowie Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung,
- Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung,
- Transaktionsnummer
- Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass eine Steuerbefreiung gilt
- Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder Seriennummer des Sicherheitsmoduls.
Der gekürzte Kassenbon soll die Wirtschaft jährlich um etwa 2,1 Millionen Euro entlasten, wenn davon ausgegangen wird, dass die Daten bisher eine durchschnittliche Länge von 3 cm auf dem Kassenbeleg einnehmen und etwa 40 Prozent der Belege entweder elektronisch ausgegeben werden oder keinen QR-Code enthalten. Bei geschätzten 6 Milliarden Belegen jährlich führe dies zu einer Papiereinsparung von 108.000 km Papier. Bei einer durchschnittlichen Länge von 50 m je Bonrolle und durchschnittlichen Kosten von einem Euro je Bonrolle ergeben sich die jährlichen Einsparungen von 2,1 Millionen Euro.
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