Lieferengpass Ja, Versorgungsmangel Nein: Weil die gesetzlichen Voraussetzungen aktuell nicht erfüllt sind, wird das Bundesgesundheitsministerium (BMG) für Ibuprofen- und Paracetamol-haltige Kinderarzneimittel derzeit keinen Versorgungsmangel bekanntgeben.
Fiebersäfte mit Ibuprofen oder Paracetamol sind derzeit Mangelware. Das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) spricht von einer „eingeschränkten Verfügbarkeit“. Ursachen seien der Rückzug eines Marktteilnehmers sowie eine Verteilproblematik. Ein Lieferabriss sei nach Kenntnis des BfArM zu keinem Zeitpunkt eingetreten. Die Herstellung einer Rezeptur ist nur im Einzelfall möglich und ein Versorgungsmangel besteht aktuell nicht.
Ibuprofen und Paracetamol: Voraussetzungen für Versorgungsmangel aktuell nicht erfüllt
Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat die Möglichkeit, nach § 79 Absatz 5 Arzneimittelgesetz einen Versorgungsmangel bekanntzugeben. Ist dies der Fall, können die zuständigen Behörden im Einzelfall gestatten, dass Arzneimittel, die nicht zum Verkehr im Geltungsbereich des AMG zugelassen oder registriert sind,
1. befristet in Verkehr gebracht werden sowie
2. abweichend von § 73 Absatz 1 in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht werden.
Dann hätten die Apotheken mehr Möglichkeiten, die kleinen Patient:innen zu versorgen. Doch aktuell sind die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Versorgungsmangel bei Ibuprofen und Paracetamol nicht erfüllt.
„Eine Bekanntmachung nach § 79 Absatz 5 des Arzneimittelgesetzes durch das Bundesministerium für Gesundheit kann nur im Falle eines Versorgungsmangels der Bevölkerung mit Arzneimitteln, die zur Vorbeugung oder Behandlung lebensbedrohlicher Erkrankungen benötigt werden, oder im Fall einer bedrohlichen übertragbaren Krankheit, deren Ausbreitung eine sofortige und das übliche Maß erheblich überschreitende Bereitstellung von spezifischen Arzneimitteln erforderlich macht, erfolgen. Im Hinblick auf den Lieferengpass von ibuprofen- und paracetamolhaltigen Arzneimitteln sind diese gesetzlichen Voraussetzungen aktuell nicht erfüllt“, teilt eine Sprecherin aus dem BMG mit.
Hinzu kommt, dass es eine grundsätzliche Voraussetzung für die Versorgungsrelevanz eines Wirkstoffes oder einer Wirkstoffkombination ist, dass die Arzneimittel verschreibungspflichtig sind, und dass der Wirkstoff für die Gesamtbevölkerung relevant ist.
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