Blankokündigung: Erst Kündigung, dann Gründe?
Um ein Arbeitsverhältnis fristlos zu beenden, braucht es vor allem eines: einen wichtigen Grund. Doch das gilt nicht immer. Mitunter wird die Kündigung auch „vorsorglich“ ausgesprochen. Stichwort Blankokündigung. Was gilt dabei?
Sowohl Arbeitgebende als auch Angestellte können ein Arbeitsverhältnis abseits der regulären Kündigungsfristen beenden. Stichwort fristlose Kündigung. Vorausgesetzt, dafür gibt es einen wichtigen Grund, der ein unmittelbares Ende der Zusammenarbeit rechtfertigt. So weit, so bekannt.
Doch damit nicht genug, denn es gelten weitere Regelungen, die erfüllt werden müssen. Eine davon ist, dass die Kündigung gemäß § 626 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntwerden des Grundes ausgesprochen werden und dieser auch dargelegt werden muss. Mitunter erfolgt jedoch erst die Kündigung und weitere Details zu den Gründen werden nachgereicht. Die Rede ist dann von einer vorsorglichen oder Blankokündigung. Aber ist das überhaupt erlaubt?
Blankokündigung: Grund kann nachgereicht werden
Generell gilt: Die sogenannte Blankokündigung wird genutzt, wenn eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden soll, aber weitere Gründe dazu noch fehlen, um die Rechtmäßigkeit eindeutig zu belegen. Um die Zwei-Wochen-Frist dennoch zu wahren, wird daher vorsorglich gekündigt. Dies ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, beispielsweise wenn die jeweiligen Ursachen objektiv betrachtet schon bei Zugang der Kündigung vorlagen, aber erst später offiziell bekannt wurden. Möglich Beispiele dafür wären Manipulationen bei der Arbeitszeiterfassung oder auch das Fehlen aufgrund einer vorgetäuschten Erkrankung beziehungsweise einer fehlenden/falschen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die zunächst noch bestätigt/belegt werden müssen.
Auch das Bundesarbeitsgericht hat bereits 2021 entschieden, dass eine Blankokündigung – sogar in Form einer Kündigung ohne ansatzweise tragfähigen Grund –zulässig sein kann und Arbeitgebende nach dem Aussprechen beispielsweise darauf hoffen dürfen, dass sich im weiteren Verlauf noch ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung ergibt, so das Urteil.
Fristlose Kündigung: Interessen abwägen
Aber auch bei einer Blankokündigung bleibt der/die Kündigende generell dazu verpflichtet, den wichtigen Grund für die fristlose Entlassung darzulegen, und zwar möglichst schnell und auf Wunsch auch schriftlich. So heißt es in § 626 Absatz 2 BGB weiter: „Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.“ Außerdem muss eine Interessensabwägung erfolgen beziehungsweise das Interesse an einem unverzüglichen Ende des Arbeitsverhältnisses schwerer wiegen als der Wunsch nach einer Einhaltung der Kündigungsfristen.
Zudem besteht für Angestellte mit Kündigungsschutz die Möglichkeit, innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der Kündigung Klage gegen die vermeintlich unrechtmäßige Entlassung einzureichen.
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