Bildungszeit: Bis zu zwei Jahre Auszeit für Weiterbildung
Mehr als die Hälfte der PTA findet, dass Zusatzqualifikationen zusätzlich entlohnt werden sollten. Das Problem: Fast sechs von zehn Kolleg:innen besitzen keine Zusatzqualifikationen, zeigt der große PTA-Gehaltsreport. Die Ursachen, warum Weiterbildungen nicht genutzt werden, sind vielfältig, allem voran zeitliche und/oder finanzielle Gründe. Das soll sich künftig ändern, denn das Bundesarbeitsministerium will eine bezahlte Bildungszeit einführen.
„Eine Bildungs(teil)zeit unterstützt Beschäftigte dabei, ihre beruflichen Entwicklungsmöglichkeiten eigenständig wahrzunehmen. Sie richtet sich insbesondere an Beschäftigte, deren Arbeitgeber ihnen kein passendes Weiterbildungsangebot macht“, heißt es im Referentenentwurf „eines Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung und Einführung einer Bildungszeit“ vom BMAS, der demnächst vom Bundeskabinett verabschiedet werden soll. Dadurch sollen Beschäftigte ihren aktuellen Job unterbrechen und sich beruflich weiterbilden können, und zwar bezahlt.
Bildungszeit in Voll- oder Teilzeit
Die Bildungszeit soll sowohl in Voll- als auch in Teilzeit möglich sein. Beschäftigte können sich demnach für maximal zwölf Monate komplett von der Arbeit freistellen lassen oder für höchstens 24 Monate teilweise. Voraussetzung dafür ist das Einverständnis des/der Chef:in. Dies sollte schriftlich vorliegen.
Achtung: Bei der Bildungsteilzeit muss die Freistellung mindestens 25 Prozent und darf höchstens 50 Prozent der Arbeitszeit umfassen. Letztere soll während der Bildungsteilzeit 15 Wochenstunden nicht unterschreiten.
Hinzukommt, dass es sich um eine „geeignete“ Weiterbildungsmaßnahme mit Arbeitsmarktbezug handeln muss, die zur Erweiterung der Kompetenzen und zur beruflichen Weiterentwicklung beiträgt. „Dies ist insbesondere der Fall, wenn
- die individuelle Beschäftigungsfähigkeit durch den Erhalt und Ausbau von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten gefördert, an die technischen Entwicklung angepasst oder ein beruflicher Aufstieg ermöglicht wird,
- ein beruflicher, allgemeinbildender oder akademischer Abschluss vermittelt wird oder
- sie zu einer anderen mindestens gleichwertigen beruflichen Tätigkeit befähigt.“
Die Teilnahme muss über eine entsprechende Bescheinigung nachgewiesen werden.
Bis zu 24 Monate Bildungszeitgeld
In puncto Vergütung ist das sogenannte Bildungszeitgeld vorgesehen. Dieses sollen alle Arbeitnehmenden erhalten, die Bildungszeit in Anspruch nehmen. Das Bildungszeitgeld soll für mindestens zwei und höchstens zwölf Monate gezahlt werden (vier bis 24 Monate bei Bildungsteilzeit). Die Höhe bemisst sich am derzeitigen Einkommen. Denn während der Freistellung sollen kinderlose Angestellte 60 Prozent ihres Nettolohns erhalten, Beschäftigte mit Kind dagegen 67 Prozent. Gezahlt wird über die Bundesarbeitsagentur.
Zu den Voraussetzungen gehört unter anderem ein Beschäftigungsverhältnis von mindestens sechs Monaten und dass in den vergangenen vier Jahren noch kein Bildungszeitgeld in Anspruch genommen wurde.
Geplant ist das Inkrafttreten der Bildungszeit für den 1. Januar 2025, um ausreichend Vorlaufzeit für die technische Umsetzung zu liefern.
Doch damit nicht genug. Der Referentenentwurf sieht außerdem eine Ausbildungsgarantie vor. Damit soll jede/r ohne Berufsabschluss einen Zugang zu einer Berufsausbildung erhalten. Die Garantie „soll ein Signal an junge Menschen sein, eine Ausbildung als Karriereoption wahrzunehmen.“
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