BG-Rezept: Unfallort fehlt in § 3
Wird ein BG-Rezept ausgestellt, dokumentieren Durchgangsärzt:innen Unfalltag und Unfallbetrieb. Doch nicht beide Angaben gehören gemäß Arzneiversorgungsvertrag zu den Pflichtangaben einer ordnungsgemäß ausgestellten Verordnung.
Ist aufgrund eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit eine Arzneimitteltherapie angezeigt, springt die Berufsgenossenschaft (BG) beziehungsweise die Unfallversicherung als Kostenträger ein. Für Apothekenmitarbeitende springt die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) ein. Sie übernimmt beispielsweise die Kosten für Heil- und Hilfsmittel oder Reha.
Wird ein BG-Rezept in der Apotheke vorgelegt, sind einige Formalien zu beachten. Verschreibende müssen den Unfalltag angeben und auch für den Unfallbetrieb/Arbeitgebernummer gibt es ein Feld. In § 3 des Arzneiversorgungsvertrages ist geregelt, welche Angaben ein BG-Rezept enthalten muss, um ordnungsgemäß ausgestellt zu sein. Dazu gehören unter anderem:
- Name des Unfallversicherungsträgers,
- Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift des/der Versicherten,
- Ausstellungsdatum,
- Unfalltag und
- Kennzeichnung für Arbeitsunfall, soweit nicht Berufskrankheit.
Somit gehört der Unfalltag zu den Pflichtangaben. Liegt eine Berufskrankheit vor, wird das Datum der Feststellung der Berufskrankheit oder das zugehörige Aktenzeichen angegeben. Der Unfallort wird nicht explizit genannt. Allerdings ist der/die Durchgangsärzt:in verpflichtet, den Unfallbetrieb zu dokumentieren – das Feld befindet sich direkt neben dem Unfalltag. Für die Apotheke gilt jedoch keine Prüfpflicht, sie darf aber den Unfallort ergänzen.
Wird in der Apotheke ein BG-Rezept vorgelegt, sind die Vorgaben des Rahmenvertrages zu beachten. Zwar gibt es derzeit keine Rabattverträge, allerdings muss auch bei BG-Rezepten eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel abgegeben werden. Einen Unterschied gibt es dennoch zu den GKV-Rezepten – das namentlich verordnete Arzneimittel steht ebenfalls zur Auswahl. Kann eines der vier preisgünstigsten Arzneimittel nicht abgegeben werden, kann auch ohne vorherige Arztrücksprache das nächstpreisgünstige Präparat geliefert werden. Allerdings ist eine Begründung auf dem Rezept zu vermerken.
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