BfArM listet notwendige Kinderarzneimittel
Die Verfügbarkeit von Kinderarzneimitteln ist ein Schwerpunkt des Lieferengpassgesetzes (ALBVVG). Am 27. Juli ist das Gesetz in Kraft getreten – der Stichtag für das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), eine aktuelle Liste der notwendigen Kinderarzneimittel zu erstellen. Diese liegt jetzt vor.
Das BfArM muss nach Anhörung des Beirats unter Berücksichtigung altersgerechter Darreichungsformen und Wirkstärken eine Arzneimittelliste im Bundesanzeiger veröffentlichen, die vor allem Medikamente aufführt, die zur Behandlung von Kindern bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres notwendig sind. Verankert ist dies in § 35 Absatz 5a Sozialgesetzbuch (SGB) V.
Grundlage der BfArM-Liste ist die WHO Liste für Kinderarzneimittel (WHO Model List of Essential Medicines for Children). Berücksichtigt werden verschreibungspflichtige und nicht verschreibungspflichtige verkehrsfähige Arzneimittel, deren Zulassung nicht erloschen ist. Allerdings müssen diese Präparate aktuell nicht in Verkehr gebracht werden.
Stand jetzt ist die Liste 50 Seiten lang. Das sind die Auswahlkriterien:
- Arzneimittel, die entweder in für Kinder geeigneten Wirkstärken oder altersgerechten/kindergerechten Darreichungsformen zugelassen sind – Saft, Sirup, Suspension, Lösung zum Einnehmen oder Zäpfchen
- Parenteralia, die ausschließlich in der Pädiatrie abgewendet werden
- Arzneimittel, die die ersten beiden Kriterien erfüllen und zu denen es Hinweise gibt, dass die Wirtschaftlichkeit nicht mehr gegeben ist
- verkehrsfähige Arzneimittel, für die im Arzneimittelinformationssystem des Bundes drei oder weniger Zulassungsinhaber, endfreigebende Hersteller oder Wirkstoffhersteller für im Verkehr befindliche Arzneimittel gelistet sind.
Aufgeführt sind verschiedene Kinderantibiotika (unter anderem Amoxicillin, Amoxicillin/Clavulansäure, Azithromycin, Cefadroxil, Cefixim, Cefpodoxim, Ciprofloxacin und Phenoxymethylpenicillin) aber beispielsweise auch Carbamazepin, Ciclosporin A, Clonazepam, Enalapril, Esomeprazol, Fluconazol, Ibuprofen, Imatinib, Lamotrigin, Levetiracetam, Mesalazin, Morphin, Paracetamol, Salbutamol und Vancomycin.
Die Liste der notwendigen Kinderarzneimittel gemäß § 35 Absatz 5a SGB V ist auf der Webseite des BfArM einsehbar.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Paracetamol-Vergiftung: Was ist zu beachten?
Aktuell sorgt die sogenannte Paracetamol-Challenge in den Sozialen Medien für Wirbel. Doch bei der Einnahme sollten bestimmte Tageshöchstgrenzen nicht überschritten …
Digoxin bei Brustkrebs: Schutz vor Metastasen?
Mehr als jede zehnte Frau erkrankt im Laufe ihres Lebens an Brustkrebs. Dann ist eine schnelle und wirksame Behandlung gefragt, …
Rezeptur 1×1: Silbernitrat
Ob Wirkstoffe, Zubereitung oder Wechselwirkungen – nicht nur bei der Beratung im HV, sondern auch in der Rezeptur ist dein …