Betriebsrente und Inflation: Müssen die Beträge angepasst werden?
Die Inflationsrate ist weiterhin hoch und lag im letzten Monat bei 7,4 Prozent. Kein Wunder, dass der Wunsch nach einem an die hohen Lebenshaltungskosten angepassten Gehalt laut wird. Doch damit nicht genug. Besteht auch Anspruch darauf, die Betriebsrente an die Inflation anzugleichen?
Beinahe acht von zehn PTA haben Angst vor Altersarmut. Denn: Das PTA-Gehalt ist für den Großteil zwar genug zum Überleben, aber zu wenig zum Leben, wie der große PTA-Gehaltsreport gezeigt hat. Und das macht sich im Rentenalter erst recht bemerkbar. Um die gesetzliche Rente später aufzubessern, vertraut mehr als jede/r zweite Kolleg:in auf eine betriebliche Altersvorsorge (bAV). Darauf besteht gemäß Bundesrahmentarifvertrag für alle Apothekenangestellten mit Tarifbindung Anspruch. Arbeitgebende leisten dabei einen finanziellen Beitrag zur Altersvorsorge ihrer Mitarbeitenden.
Übrigens: Wie hoch dieser ausfällt, richtet sich nach der wöchentlichen Arbeitszeit. Mehr dazu erfährst du hier.
Das Problem: Angesichts der gestiegenen Preise in vielen Bereichen und der hohen Inflationsrate stellt sich die Frage, ob Anspruch auf eine Beitragsanpassung besteht. Die Antwort lautet Ja, denn das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz) regelt in § 16 Folgendes: „Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.“
Achtung: Läuft die bAV nicht über die Apotheke, sondern zum Beispiel über eine Direktversicherung, entfällt die Pflicht zur Beitragsanpassung.
Anpassen der Betriebsrente an die Inflation: Wie viel ist genug?
Arbeitgebende müssen die Betriebsrente also an die Inflation anpassen – aber nur alle drei Jahre. Die Pflicht gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ausfällt als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes oder die Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens.
Allerdings kann der/die Chef:in die Erhöhung auch ablehnen. Immerhin macht die Inflation auch Inhaber:innen zu schaffen. Verweigern diese die Anpassung mit dem Verweis auf die schwierige wirtschaftliche Lage der Apotheke, solltest du auf eine schriftliche Begründung bestehen, gegen die du im Zweifel arbeitsrechtliche Schritte einleiten kannst. Denn der/die Chef:in trägt die Beweislast.
Alternativ ist für Verträge, die nach 1998 geschlossen wurden, auch eine pauschale Beitragserhöhung von 1 Prozent pro Jahr möglich.
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