Die Urlaubsplanung sorgt für so manche Diskussion in der Apotheke. Schließlich möchte jede/r auf seine/ihre Kosten kommen. Um sowohl Angestellten als auch Arbeitgebenden Klarheit zu verschaffen, gibt es klare Urlaubsregeln. Trotzdem kommt immer wieder die Frage auf: Kann der/die Chef:in vorschreiben, wann wie viel Urlaub genommen werden muss? Achtung, Spoiler: Mindestens zwölf Tage Urlaub sollten es sein.
Generell gilt laut § 7 Bundesurlaubsgesetz Folgendes: „Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen“. Das bedeutet, Arbeitnehmende können ihren Urlaub selbst planen und einen Urlaubsantrag einreichen. Der/die Chef:in darf diesen nur ablehnen, wenn dem „dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.“ Gleiches ist auch im Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) festgelegt. So weit, so bekannt.
Achtung: Laut BRTV darf die Apothekenleitung einen Zeitpunkt festsetzen, bis zu dem der Urlaubsanspruch eingereicht werden muss, meist zu Beginn oder zum Ende eines Jahres.
Urlaub: Darf der/die Chef:in die Dauer festlegen?
Aber was gilt nun in puncto Umfang? Bestimmt der/die Chef:in, wann wie viel Urlaub zu nehmen ist oder dürfen Angestellte beispielsweise selbst entscheiden, ob sie vier Wochen am Stück Urlaub nehmen oder sich lieber mehrmals im Jahr eine Auszeit von wenigen Tagen gönnen? Auch liefert das Bundesurlaubsgesetz die Antwort: Demnach sollte der Urlaub möglichst zusammenhängend genommen und gewährt werden.
Ist dies betriebsbedingt nicht möglich, darf geteilt werden, sofern (noch) Anspruch auf mehr als zwölf Tage besteht. Und hier kommt das Entscheidende: Einer der Urlaubsteile muss dann „mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.“ Im Klartext heißt das: Laut Gesetz sind Arbeitnehmende bei einem Aufteilen des Urlaubsanspruchs verpflichtet, mindestens zwölf Tage am Stück frei zu nehmen und Chef:innen müssen dies gewähren.
Dann ist da noch die Frage nach der Urlaubssperre. Diese dürfen Arbeitgebende für einen bestimmten Zeitraum verhängen, wenn dringende betriebliche Belange dies erforderlich machen. Und das gilt umgekehrt auch beim Zwangsurlaub, also wenn Vorgesetzte Angestellte gegen ihren Willen in den Urlaub schicken. Eine Ausnahme bilden dabei die Betriebsferien, die jedoch mit ausreichend Vorlauf angekündigt werden müssen. Dabei muss jedoch genügend Resturlaub zur Verfügung bleiben, damit Beschäftigte noch frei planen können.
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