Beschwerden bei dem/der Chef:in: Ja, nein, vielleicht?
Ob unpünktliche Kolleg:innen, pöbelnde Kund:innen oder ständige Überstunden: In der Apotheke können verschiedene Dinge für Ärger sorgen. Irgendwann kann dieser nicht mehr heruntergeschluckt werden, sondern es ist Zeit, sich an die Apothekenleitung zu wenden. Doch was ist rund um Beschwerden bei dem/der Chef:in zu beachten?
Zugegeben, niemand möchte im Team gerne als „Jammerlappen“ oder womöglich sogar als Petze angesehen werden, der/die sofort zum/zur Chef:in geht, wenn etwas schiefläuft oder Herausforderungen auftreten. Häufen sich die Probleme jedoch und werden trotz aller Bemühungen wie persönlichen Gesprächen und Co. zum Dauerzustand, kann dies zur Belastung werden. Dann ist Abhilfe schaffen gefragt. Und das bedeutet in der Regel, das Gespräch mit der Apothekenleitung zu suchen.
Generell gilt: Laut Betriebsverfassungsgesetz haben Arbeitnehmende das Recht, ihrem Ärger am Arbeitsplatz gegenüber dem/der Vorgesetzten Luft zu machen. Denn § 84 „Beschwerderecht“ regelt folgendes: „Jeder Arbeitnehmer hat das Recht, sich bei den zuständigen Stellen des Betriebs zu beschweren, wenn er sich vom Arbeitgeber oder von Arbeitnehmern des Betriebs benachteiligt oder ungerecht behandelt oder in sonstiger Weise beeinträchtigt fühlt.“ Bist du also beispielsweise der/die einzige, der/die ständig einspringen oder Überstunden schieben muss, während andere sich pünktlich in den Feierabend verabschieden können oder bleiben die unangenehmen Aufgaben im Team immer an dir hängen, gehört dies zu den Themen für Beschwerden bei dem/der Chef:in.
Tipp: Gibt es in der Apotheke einen Betriebsrat, kann die Beschwerde laut § 85 auch an diesen gerichtet werden.
Beschwerden bei dem/der Chef:in: Keine Nachteile für PTA
Wie du deinen Unmut äußerst – ob schriftlich oder mündlich –, ist nicht vorgegeben. Du solltest dich jedoch in jedem Fall gut vorbereiten, um keine wichtigen Punkte zu vergessen und während des Gesprächs nicht zu emotional zu werden, sondern deine Kritikpunkte sachlich vortragen zu können. Denn persönliche Angriffe gegen Kolleg:innen oder den/die Chef:in sind tabu. Konzentriere dich stattdessen eher auf die negativen Auswirkungen, die der entsprechende Sachverhalt auf dich/deine Arbeit hat.
Wichtig ist: Durch Beschwerden bei dem/der Chef:in dürfen Angestellten keine Nachteile entstehen. Die Apothekenleitung darf dich im Anschluss also nicht absichtlich für sämtliche Samstagsdienste einplanen oder ähnliches. Der/die Chef:in ist dazu verpflichtet, sich mit der Beschwerde zu beschäftigen und Angestellte darüber zu informieren, ob er/sie diese für berechtigt hält und wenn ja, wie Abhilfe geschaffen werden soll. Dabei kannst auch du eigene Lösungs- und Verbesserungsvorschläge einbringen.
Achtung: Fühlst du dich wegen deines Geschlechtes, deiner Herkunft, Religion oder anderem benachteiligt, kann es sich um einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) handeln. Auch hiergegen kannst du gemäß § 13 Beschwerde einlegen.
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