Beratungsraum in der Apotheke: (Un)verzichtbar?
Auch wenn die Apotheke für viele Patient:innen die erste Anlaufstelle bei gesundheitlichen Beschwerden ist und einige Kund:innen keine Hemmungen kennen, sind bestimmte Themen dem/der Gegenüber unangenehm und sollen am liebsten vertraulich besprochen werden. Dann kommt mitunter der Beratungsraum ins Spiel. Doch ist dieser Pflicht in der Apotheke?
Die Antwort liefert die Apothekenbetriebsordnung. Dort ist in § 4 „Beschaffenheit, Größe und Einrichtung der Apothekenbetriebsräume“ vorgeschrieben, dass die Apotheke neben der Offizin ein Laboratorium, einen Lagerraum sowie ein Nachtdienstzimmer aufweisen muss und dass sichergestellt werden soll, „dass der Vorrang des Arzneimittelversorgungsauftrags nicht beeinträchtigt wird und für die in der Offizin ausgeübten wesentlichen Aufgaben, insbesondere die Beratung von Patienten und Kunden, genügend Raum bleibt.“
Doch damit nicht genug. Denn entscheidend ist dabei der Aspekt der Vertraulichkeit: „Die Offizin muss so eingerichtet sein, dass die Vertraulichkeit der Beratung, insbesondere an den Stellen, an denen Arzneimittel an Kunden abgegeben werden, so gewahrt wird, dass das Mithören des Beratungsgesprächs durch andere Kunden weitestgehend verhindert wird.“
Die Diskretion sollte also in jedem Fall gewahrt werden. Ob dafür jedoch ein separater Raum notwendig ist, wird nicht explizit geregelt. Pflicht ist ein Beratungsraum demnach also nicht. Diese Ansicht teilten auch die Richter:innen am Landgericht Wuppertal in einem Urteil aus dem Jahr 2015.
Beratungsraum kein Ersatz für Diskretion
Ist ein Beratungsraum in der Apotheke verfügbar, sollte dieser ohne Umwege über die Offizin erreichbar sein. Doch fest steht: Ein Beratungsraum oder abgetrennte Bereiche in der Offizin „ersetzen nicht die erforderliche Vertraulichkeit der Beratung am Handverkaufstisch und kommen nur als Ergänzung in Betracht, beispielsweise für ausführliche Beratungsgespräche, für physiologisch-chemische Untersuchungen oder zum Anmessen von Kompressionsstrümpfen“, heißt es in einer Resolution der Arbeitsgemeinschaft der Pharmazieräte Deutschlands (APD) aus dem Jahr 2007. Um die Vertraulichkeit der Beratung an jedem Abgabeplatz für Arzneimittel und Medizinprodukte zu gewährleisten, können unter anderem Abstandshalter, Markierungen am Boden sowie ein Mindestabstand von zwei Metern zwischen Kund:innen durch voneinander getrennte Einzelbedienerplätze genutzt werden.
Außerdem gilt für Apothekenmitarbeitende die Pflicht zur Verschwiegenheit. Diese ist in der Regel in der jeweiligen Berufsordnung festgeschrieben. Die Apothekenleitung muss dabei sicherstellen, dass die Angestellten darüber belehrt werden. Bei Verstößen gegen die Schweigepflicht drohen gemäß § 203 Strafgesetzbuch „Verletzung von Privatgeheimnissen“ Konsequenzen wie Freiheits- oder Geldstrafen.
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