Bei Schnee und Eis: Müssen PTA den Winterdienst übernehmen?
Der Winter feiert aktuell sein Comeback. Schnee, Eis und Glätte stehen also vielerorts an der Tagesordnung. Damit Kund:innen nicht in die Apotheke schlittern, sind Streuen und Schnee schieben angesagt. Doch können PTA zum Winterdienst verpflichtet werden?
Generell gilt: Arbeitgebende haben eine Fürsorgepflicht gegenüber Angestellten, und tragen gemäß Arbeitsschutzgesetz die Verantwortung für ihre Sicherheit und Gesundheit. Das gilt nicht nur in den Arbeitsräumen selbst, sondern auf dem gesamten Betriebsgelände. Dazu gehören auch Verkehrswege und Parkplätze. Die Apotheke muss also gewährleisten, dass Kund:innen, aber auch Angestellte diese möglichst sicher betreten und wieder verlassen können.
Hinzukommt, dass die zuständige Gemeinde auch für die öffentlichen Gehwege vor der Apotheke bestimmte Zeiten für die Räum- und Streupflicht festlegt. Das bedeutet, bei einem Wintereinbruch mit Schnee und Eis muss also dort ebenfalls geschoben und gestreut werden, um Unfälle zu vermeiden. Stichwort Verkehrssicherungspflicht. Aber gilt das auch für Angestellte? Müssen PTA den Winterdienst übernehmen?
Es kommt darauf an. Die genauen Tätigkeiten, die du bei der Arbeit in der Apotheke zu erledigen hast, sind im Arbeitsvertrag geregelt. Generell gehören zum Aufgabengebiet von PTA allerdings vor allem pharmazeutische Tätigkeiten, die in der Regel unter Aufsicht eines/einer Apotheker:in erfüllt werden sollen. Laut § 8 PTA-Gesetz zählen dazu:
- das Informieren von Kund:innen über Wirkungen, Nebenwirkungen und die Einnahme von Arzneimitteln
- das Beliefern von Rezepten und Abgeben von Arzneimitteln im Rahmen der Selbstmedikation
- die Beratung zu Kosmetika, Diätetika, Medizinprodukten und vielem mehr
- das Messen unter anderem von Blutdruck oder Blutzucker
- die Anfertigung von Salben, Lösungen, Kapseln, Zäpfchen, Tees, Augentropfen und weiteren Darreichungsformen
- das Prüfen im Labor von Arznei- und Hilfsstoffen
Übrigens: Mit dem Inkrafttreten des PTA-Reformgesetzes kann die Aufsichtspflicht unter Umständen entfallen. Mehr dazu erfährst du hier.
Das Putzen in der Apotheke oder beispielsweise der Toilettenräume fällt demnach nicht unter die pharmazeutischen Aufgaben. Gleiches gilt auch für das Streuen und Schnee schieben. Zum Winterdienst sind PTA also grundsätzlich nicht verpflichtet.
Das Problem: Erklärst du dich auf Wunsch des/der Chef:in mehrfach damit einverstanden und übernimmst dies, ohne darauf hinzuweisen, dass es nur eine Ausnahme oder vorübergehende Tätigkeit ist, kann dies zur arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung werden.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
KI in der Apotheke: Chef:innen müssen PTA schulen
Ob Routineaufgaben wie die Bestandsverwaltung, Rezeptprüfung oder Dokumentation sowie Unterstützung bei Medikationsanalysen und Wechselwirkungs-Checks – für den Einsatz von Künstlicher …
Minijob: Verdienstgrenze überschritten – Was gilt?
Egal ob als Nebentätigkeit, um das Apothekengehalt aufzubessern, oder als geringfügige Beschäftigung, um mehr Zeit für Privates zu haben – …
Krank im Urlaub: AU aus dem Ausland reicht (nicht)
Urlaub ist die schönste Zeit im Jahr. Doch nicht immer kann diese so unbeschwert verbracht werden, wie geplant. Stichwort Krankheit. …