Aut-idem: Kein Austausch, nur Stückeln
Bei Arzneimitteln der Substitutionsausschlussliste und wenn Aut-idem gesetzt ist, darf nicht auf ein wirkstoffgleiches Präparat ausgetauscht werden. Auch dann nicht, wenn es sich um eine Akutversorgung handelt oder ein Lieferengpass vorliegt. Die Ausnahmeregelung aus Pandemiezeiten gilt nicht mehr. Stückeln sollte kein Problem sein.
Die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung ermöglichte die Aufhebung des Aut-idem-Kreuzes während der Pandemie. Doch die Ausnahmeregelung ist längst ausgelaufen und das Lieferengpassgesetz (ALBVVG) enthält keinen Passus, der eine Fortsetzung ermöglicht. Einzig einige regionale Lieferverträge der Primärkassen gestatten einen Austausch. Ist dies der Fall, muss sich die Apotheke an die Abgaberangfolge halten.
Ist Aut-idem gesetzt, besteht ein Substitutionsverbot. Eine Ausnahme ist der Austausch zwischen Original und Import. Dabei ist es auch unerheblich, ob das Feld maschinell oder handschriftlich markiert wurde. Die Apotheke verliert ihren Vergütungsanspruch gemäß Rahmenvertrag nicht. Grundlage ist § 6 Zahlungs- und Lieferanspruch. Der Vergütungsanspruch bleibt bestehen, wenn die Apotheke „bei handschriftlich gesetztem Aut-idem-Kreuz durch den Arzt auf einer papiergebundenen Verordnung das von diesem verordnete Arzneimittel abgibt.“
Somit genügt es nicht, zu dokumentieren, dass mit der verschreibenden Person Rücksprache gehalten wurde – Änderungen bedürfen immer der ärztlichen Gegenzeichnung beziehungsweise der Neuausstellung eines Muster 16- oder E-Rezeptes. Nur Ärzt:innen können das Aut-idem Kreuz setzen und auch wieder aufheben. Das gilt auch im Rahmen der Akutversorgung, bei der Kenntlichmachung von pharmazeutischen Bedenken oder der Nichtverfügbarkeit. Eine Ausnahme gilt für Originale und Importe.
Stückeln sollte bei gesetztem Aut-idem-Kreuz keine Retax nach sich ziehen, da kein Austausch des Präparates stattfindet, sondern nur mehrere Packungen anstatt einer abgegeben werden. Doku, Sonder-PZN und Abzeichnen nicht vergessen.
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