Austauschbare Darreichungsformen: Zäpfchen statt Saft?
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt in Anlage VII zum Abschnitt M der Arzneimittel-Richtlinie die Regelungen zur Austauschbarkeit von Arzneimitteln (aut idem) fest. Konkret geht es darum, welche Darreichungsformen unter Berücksichtigung ihrer therapeutischen Vergleichbarkeit gegeneinander ausgetauscht werden können. Dürfen Zäpfchen statt einem Saft abgegeben werden?
Die Lieferengpässe bei Paracetamol und Ibuprofen halten die Apotheken ab Trab, denn sie müssen den Mangel verwalten und Alternativen finden. Eine Möglichkeit ist der Austausch der Darreichungsform. Laut Anlage VII gelten für Ibuprofen und Paracetamol folgende Regeln:
Paracetamol | Ibuprofen |
Filmtablette, Granulat, Hartkapsel, Tablette | Filmtablette, Kautablette, Tablette, Weichgelatinekapsel, Kapsel, überzogene Tablette, Schmelztabletten |
Lösung zum Einnehmen, Sirup | Brausetablette, Granulat im Beutel, flüssige Anwendung, Trinktablette |
Zäpfchen | Retardfilmtablette, Retardkapsel, SL-Retardkapsel, Retardtablette |
Suspension zum Einnehmen Sirup |
Saft und Zäpfchen gegeneinander auszutauschen ist gemäß Anlage VII also nicht möglich. Apotheken haben jedoch noch ein Ass im Ärmel, nämlich die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung. Bis 25. November 2022 bescheren die Regelungen den Apotheken mehr Beinfreiheit. So auch im Falle eines Austausches von Zäpfchen statt Saft.
Nach § 1 Absatz 3 dürfen Apotheken, „wenn das auf der Grundlage der Verordnung abzugebende Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig ist, an den Versicherten ein in der Apotheke vorrätiges wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben; ist kein wirkstoffgleiches Arzneimittel in der Apotheke vorrätig und ist das abzugebende Arzneimittel auch nicht lieferbar, darf ein lieferbares wirkstoffgleiches Arzneimittel abgegeben werden.“ Somit ist ein Austausch von Zäpfchen statt Saft gestattet und die Praxis über den Switch zu informieren.
Dass der Austausch auf Grundlage der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung erfolgt ist, muss mit dem zugehörigen Sonderkennzeichen dokumentiert werden. Gemäß „Vereinbarung zur technischen Umsetzung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung“ müssen Apotheken beim Abweichen von den Abgaberegeln des Rahmenvertrags aufgrund der Regelungen in § 1 Absatz 3 der SARS-CoV-2-AMVersVO das Sonderkennzeichen 02567024 mit Faktor 5 oder 6 aufdrucken.
- Faktor 5: Akutversorgung; Rabattarzneimittel sind nicht verfügbar
- Faktor 6: Akutversorgung; Rabattarzneimittel und die vier preisgünstigsten Arzneimittel beziehungsweise preisgünstige Importarzneimittel sind nicht verfügbar.
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