Substitutionsausschlussliste: Austausch bei Import/Original
Original und Import gelten als identisch und somit als austauschbar, und das gilt auch für Arzneimittel der Substitutionsausschlussliste, und zwar auch dann, wenn Aut-idem gesetzt ist.
Für Wirkstoffe, die in der Substitutionsausschlussliste (Teil B der Anlage VII der Arzneimittelrichtlinie (AM-RL)) aufgeführt sind, gilt in den gelisteten Darreichungsformen ein grundsätzliches Austauschverbot auf ein wirkstoffgleiches Aut-idem-Präparat. Und zwar auch dann, wenn ein Rabattvertrag vorliegt. Zwar darf nicht auf ein Generikum ausgetauscht werden, aber anders sieht es bei Original und Reimport aus. Denn auf einen rabattierten Reimport darf ausgetauscht werden – auch wenn Aut-idem gesetzt ist.
Merke: Weil Original und Import als identisch gelten, ist ein rabattierter Import zu liefern, wenn das Original verordnet ist. Andersherum hat ein rabattiertes Original gegenüber einem nicht rabattierten Reimport Vorrang.
Ein Austausch von Import und Original kann das Aut-idem-Kreuz also nicht verhindern. Dies kann nur die Praxis mit einem entsprechenden Vermerk – allerdings nur, wenn eine Ersatzkasse der Kostenträger ist. Oder wenn der Austausch in der Apotheke aufgrund von pharmazeutischen Bedenken nicht möglich ist.
Substitutionsausschlussliste: Therapiesicherheit nur für Kassenpatient:innen?
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) legt seit April 2014 fest, welche Arzneistoffe in bestimmten Darreichungsformen in die Anlage VII „Aut-idem“ Teil B der Arzneimittelrichtlinie aufgenommen werden und somit von der Austauschpflicht ausgenommen sind. In der Substitutionsausschlussliste werden vor allem Wirkstoffe mit geringer therapeutischer Breite berücksichtigt. Ziel ist es, die Therapiesicherheit zu gewährleisten und negative Effekte infolge einer Arzneimittelumstellung zu vermeiden.
Arzneistoffe der Substitutionsausschlussliste müssen eindeutig verordnet werden. Dazu müssen Ärzt:innen Namen und Hersteller des Präparates sowie die zugehörige Pharmazentralnummer angeben. Sonst handelt es sich um eine unklare Verordnung, die nicht beliefert werden darf. Doch SGB V gilt nur für die gesetzliche Krankenversicherung. Somit findet die Substitutionsausschlussliste für Privatrezepte streng genommen keine Anwendung.
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