Außer Vertrieb: Was gilt für die Abgaberangfolge?
Die Abgaberegeln sind während der Corona-Pandemie zwar erleichtert, dennoch hat der Rabattvertrag der Kasse stets Vorrang und auch die Abgaberangfolge sollte nicht über Bord geworfen werfen. Abzugeben sind die vier preisgünstigsten Arzneimittel. Was ist, wenn unter den Präparaten ein Artikel „außer Vertrieb“ gekennzeichnet ist – muss dieser berücksichtigt werden?
Der Rahmenvertrag regelt die Vorgaben zur Arzneimittelabgabe – darunter die Abgaberangfolge. Zum 1. November 2019 wurde eine Änderungsvereinbarung getroffen, die sich unter anderem auf Arzneimittel bezieht, die als „außer Vertrieb“ und „nicht verkehrsfähig“ gekennzeichnet sind.
AV steht für „Außer Vertrieb“. Die Kennzeichnung bedeutet, dass das Arzneimittel nicht mehr ausgeliefert wird. Der Status lässt sich nicht mehr revidieren. „Diese Außervertriebnahme sollte endgültig und eine spätere Wiederaufnahme des Vertriebs nicht beabsichtigt sein“, schreibt die Informationsstelle für Arzneimittelspezialitäten (IfA). „Zu beachten ist, dass Artikel mit Status ,Außer Vertrieb‘ nicht reaktiviert, also nicht in den Status ,im Vertrieb‘, zurückgesetzt werden können.“
„Außer Vertrieb“ wird bei Abgaberangfolge nicht berücksichtigt
Gemäß § 2 Absatz 13 Rahmenvertrag muss ein AV gemeldetes Arzneimittel seit dem 1. November 2019 nicht bei der Abgaberangfolge nach § 10 ff. berücksichtigt werden. „Ein mit ‚außer Vertrieb‘ (AV) gekennzeichnetes Fertigarzneimittel ist bei der Ermittlung der Abgaberangfolge nach den §§ 10 ff. nicht zu berücksichtigen. Ein mit ‚außer Vertrieb‘ (AV) gekennzeichnetes Arzneimittel darf jedoch abgegeben werden, wenn es die Voraussetzungen dieses Vertrages erfüllt.“ Gehört das AV gekennzeichnete Arzneimittel zu den vier preisgünstigsten und ist an Lager oder lieferbar, kann es also noch abgegeben werden.
Ist ein Arzneimittel „nicht verkehrsfähig“, darf es nicht mehr abgegeben werden und wird dementsprechend in der Abgaberangfolge ebenfalls nicht berücksichtigt.
Der Status NV kann im Vergleich zu AV reaktiviert werden, beispielsweise wenn eine behördliche oder richterliche Entscheidung vorliegt. Allerdings kann auf einen Nachfolgeartikel verwiesen werden. Präparate mit dem Status NV, oder „Rückruf/Widerruf“ (RW), dürfen nicht mehr abgegeben werden.
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