In der Apotheke lassen sich Auseinandersetzungen mit Kund:innen und Co. nicht vermeiden. Dabei wird es mitunter auch mal laut. Im Extremfall wird der Gegenüber sogar handgreiflich. Doch kommt es so weit, gilt ein tätlicher Angriff nicht immer als Arbeitsunfall. Denn die Hintergründe sind entscheidend, wie ein Urteil des Bundessozialgerichts zeigt. Führt beispielsweise Eifersucht zu Handgreiflichkeiten gegenüber Angestellten, wird es knifflig.
Der Fall: Eine Beschäftigte, die als Kellnerin in einem Gastronomiebetrieb angestellt war, wurde während ihrer Schicht beim Zusammentreffen mit einem Kollegen sowie dessen Frau von beiden tätlich angegriffen und an Halswirbelsäule und Kopf verletzt. In den Augen der Angestellten handelte es sich dabei um einen Arbeitsunfall, da die Tat im Rahmen ihrer Tätigkeit stattfand. Das sah der Arbeitgeber jedoch anders und verweigerte die geforderten Leistungen. Der Fall landete zunächst vor dem Sozialgericht sowie dem Landessozialgericht und schließlich beim Bundessozialgericht.
Dieses wies die Klage der Beschäftigten jedoch ab. Demnach könne der tätliche Angriff nicht als Arbeitsunfall angesehen werden. Der Grund: Ursache dafür war eine persönliche Feindschaft, die nicht mit der Arbeit/Tätigkeit zusammenhängt, denn die Frau des Arbeitskollegen war eifersüchtig.
Tätlicher Angriff aus Eifersucht ist kein Arbeitsunfall
Die Richter:innen verwiesen in ihrer Entscheidung nochmals auf die Voraussetzungen, unter denen auch ein vorsätzlicher Angriff als Arbeitsunfall gesehen werden kann. Dies sei gegeben, wenn der „Angriff während der Ausübung einer versicherten Tätigkeit – sei es auf der Betriebsstätte oder auf einem versicherten Weg – erfolgt. Eine Anerkennung scheidet jedoch aus, wenn der Angriff in keiner sachlichen Verbindung mit der versicherten Tätigkeit des Verletzten steht, sondern z.B. aufgrund einer persönlichen Feindschaft erfolgt und keine der versicherten Tätigkeit zuzurechnenden Verhältnisse (z.B. Dunkelheit, Dämmerung, einsam gelegener Tatort, örtliche Gegebenheiten) den Überfall wesentlich begünstigt haben“, heißt es in dem Beschluss.
Eifersucht genügt demnach nicht als Grund, damit ein tätlicher Angriff als Arbeitsunfall gilt. Ist ein/e Kund:in dagegen verärgert, weil ein gewünschtes Medikament nicht lieferbar ist oder die Preise erhöht wurden und wird deswegen nicht nur laut, sondern auch handgreiflich, steht dies in unmittelbarem Zusammenhang mit deiner Tätigkeit in der Apotheke.
Es handelt sich somit bei dem tätlichen Angriff um einen Arbeitsunfall, den du dem/der Chef:in sowie der zuständigen Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) melden solltest, und zwar egal ob du Schaden genommen hast oder nicht. „Meldungen über Gewaltereignisse sind auch dann zu empfehlen, wenn keine körperliche Verletzung vorliegt oder keine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen gegeben ist“, stellt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung klar. Denn: „Nur wenn der Unfallversicherungsträger frühzeitig über solche Ereignisse informiert ist, kann er auch handeln, um langfristige Folgen zu verhindern.“
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