Aus dem Internet: Impfunfähigkeitsbescheinigung = Kündigung?
Seit dem 20. März ist offiziell Schluss mit der Pflicht zu 3G am Arbeitsplatz. Doch Arbeitgebende können weiterhin darauf pochen, dass Beschäftigte einen Impf-, Genesenen- oder aktuellen Testnachweis vorlegen. Wer dagegen eine Impfunfähigkeitsbescheinigung aus dem Internet abgibt, riskiert die Kündigung.
Corona ist noch nicht vorbei und Schutzmaßnahmen wie Impfen und regelmäßiges Testen bleiben wichtig. Auch wenn die Pflicht zum 3G-Nachweis am Arbeitsplatz mit der Änderung im Infektionsschutzgesetz vor einem Monat ebenso entfallen ist wie in Restaurants und Geschäften, können Chef:innen weiterhin kostenlose Testangebote machen und einen Nachweis über eine Impfung, Genesung oder einen negativen Test verlangen. Stichwort: betrieblicher Infektionsschutz.
Wer sich nicht gegen das Coronavirus impfen lassen kann – etwa wegen einer Kontraindikation –, muss dies entsprechend mit einem ärztlichen Attest belegen. Wird dabei getrickst und nur eine Impfunfähigkeitsbescheinigung aus dem Internet vorgelegt, droht die Kündigung. Das zeigt ein aktuelles Urteil aus Schleswig-Holstein.
Ohne Untersuchung: Impfunfähigkeitsbescheinigung mit Folgen
Das Arbeitsgericht Lübeck hat sich mit der Klage einer Arbeitnehmerin befasst, die gegen ihren Arbeitsgeber vorgegangen war, nachdem dieser sie wegen einer Impfunfähigkeitsbescheinigung aus dem Internet entlassen hatte. Das Problem: Es handelte sich nicht um ein ärztliches Attest, sondern um ein ausgedrucktes Online-Dokument mit der Unterschrift einer Ärztin aus Süddeutschland. Dieses sollte eine sechsmonatige vorläufige Impfunfähigkeit bescheinigen. „Eine – sei es digitale – Besprechung mit der Ärztin fand nicht statt“, heißt es in einer Pressemitteilung des Arbeitsgerichts.
Das Urteil der Richter:innen: Die Kündigung des Arbeitgebers ist rechtens. „Die Vorlage einer vorgefertigten ärztlichen Impfunfähigkeitsbescheinigung, ohne dass vorher eine Untersuchung erfolgt ist, stellt eine sehr schwere Verletzung arbeitsvertraglicher Nebenpflichten dar, die das Vertrauen in eine ungestörte weitere Zusammenarbeit auch ohne vorherige Abmahnung zerstört“, so die Begründung. Demnach hätte der Beschäftigten klar sein müssen, dass ihre vorgelegte Bescheinigung zwar den Anschein eines ärztlichen Attestes erwecken könne, in der Realität aber eben nicht auf einer dafür notwendigen medizinischen Untersuchung beruhe. Konsequenz: die Kündigung.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.
Übrigens: Auch wer einen gefälschten Impfnachweis vorlegt, muss mit einer Kündigung rechnen.
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