Aufsicht mit Draufsicht: Seit 1968 gehören PTA zum pharmazeutischen Personal und entlasten den Apotheker. Allerdings arbeiten PTA unter Aufsicht, auch wenn eine Abzeichnungsbefugnis gemäß § 17 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) erteilt wurde. Während Kassenrezepte unverzüglich nach der Abgabe einem Apotheker vorgelegt werden müssen, sollten Privatrezepte von PTA vor der Abgabe durch einen Approbierten kontrolliert werden.
Im laufenden Apothekenbetrieb ist es schier unmöglich, dass PTA jede Verordnung einem Apotheker vorlegen, denn PTA arbeiten unter Aufsicht und die Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) fordert die Abzeichnung des Rezeptes. Dazu sind allerdings nur Apotheker, Pharmazieingenieure, Apothekerassistenten und Apothekenassistenten befugt. In der ApBetrO heißt es dazu: „Pharmazeutische Tätigkeiten, die von Pharmazeutisch-Technischen-Assistenten, Pharmazeutischen Assistenten oder Personen, die sich in der Ausbildung zur PTA oder zum Apotheker befinden, durchgeführt werden, sind vom Apothekenleiter oder einem Apotheker zu beaufsichtigen.“ Die ApBetrO ermöglicht jedoch eine Ausnahme:
§ 17 ApBetrO
Wird ein Arzneimittel auf der Grundlage einer ärztlichen Verordnung abgegeben, müssen folgende Angaben vorgenommen werden:
1. Name oder Firma des Inhabers der Apotheke und Anschrift,
2. Namenszeichen des Apothekers, des Apothekerassistenten, des Pharmazieingenieurs oder des Apothekenassistenten, der das Arzneimittel abgegeben hat, oder des Apothekers, der die Abgabe beaufsichtigt hat; im Falle der Verschreibung in elektronischer Form ist das Namenszeichen durch eine elektronische Signatur nach dem Signaturgesetz zu ersetzen, wobei der Apothekenleiter die Rückverfolgbarkeit zum jeweiligen Unterzeichner und deren Dokumentation sicherzustellen hat,
3. Datum der Abgabe,
4. Preis des Arzneimittels,
5. das in § 300 Abs. 3 Nr. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannte bundeseinheitliche Kennzeichen für das abgegebene Fertigarzneimittel, soweit es zur Anwendung bei Menschen bestimmt ist.
Für Nummer 2 gibt es eine Ausnahme, denn der Apothekenleiter kann PTA eine Befugnis zum Abzeichnen von Verschreibungen erteilen.
PTA mit Abzeichnungsbefugnis dürfen auch Vermerke und Rezeptänderungen selbst abzeichnen, bei Unklarheiten ist allerdings ein Apotheker hinzuzuziehen. Die Erlaubnis ist schriftlich festzuhalten, von PTA und Apothekenleiter zu unterzeichnen und kann im Rahmen der Revision kontrolliert werden, darum muss die Erlaubnis dokumentiert werden. Möglich ist dies beispielsweise als Tabelle, die alle PTA der Apotheke listet, die eine Abzeichnungsbefugnis erhalten haben.
PTA müssen Privatrezepte vor der Abgabe vorlegen
PTA mit Abzeichnungsbefugnis arbeiten noch immer unter Aufsicht. Die endgültige Rezeptkontrolle liegt beim Apotheker und muss durch Unterschrift bestätigt werden. PTA müssen Rezepte, die in der Apotheke verbleiben, dem Apotheker unverzüglich zur Kontrolle vorlegen. Verschreibungen, die nicht in der Apotheke verbleiben, wie beispielsweise Privatrezepte, müssen von PTA vor der Abgabe vorgelegt werden, so verlangt es die ApBetrO: „Der pharmazeutisch-technische Assistent hat […] bei Verschreibungen, die nicht in der Apotheke verbleiben, die Verschreibung vor, in allen übrigen Fällen unverzüglich nach der Abgabe der Arzneimittel einem Apotheker vorzulegen.“
Willst du immer auf dem Laufenden sein und keine Nachricht mehr verpassen? Dann melde dich für unseren wöchentlichen Newsletter hier an ?.
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Klosterfrau bringt Femannose in Tablettenform
Zuwachs für das Femafriends-Portfolio: Klosterfrau bringt mit Femannose E Tabletten eine neues, apothekenexklusives Nahrungsergänzungsmittel für die Blase in die Apotheken. Femafriends …
Wissen to go: Wunscharzneimittel
Ob Brennen, Jucken oder Stechen – Wer in die Apotheke kommt, braucht neben schneller Hilfe vor allem eines: dein Expertenwissen …
Beyfortus-Rezept: Sprechstundenbedarf oder Einzelverordnung?
Seit dem 14. September können alle Säuglinge – unabhängig vom Risiko für einen schweren Infektionsverlauf – in ihrer ersten Respiratorisches …