Während der Schwangerschaft besteht für Frauen am Arbeitsplatz ein besonderer Schutz, unter anderem in puncto Kündigung. Denn diese ist laut Mutterschutzgesetz (MuSchG) unzulässig. Es gibt jedoch Ausnahmen, denn auch Schwangere dürfen gekündigt werden.
Entscheiden sich Frauen dafür, eine Familie zu gründen, sollen ihnen daraus keine beruflichen Nachteile entstehen. Doch oftmals wird das Baby trotzdem zum Karrierekiller, beispielsweise wenn es um Gehaltserhöhungen und Co. geht. Zumindest vor einem Jobverlust sollen werdende Mütter jedoch dank des Kündigungsverbots in § 17 MuSchG geschützt werden. Werden Schwangere trotzdem gekündigt, kann dies als Benachteiligung aufgrund des Geschlechts angesehen werden, die gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ebenfalls verboten ist.
Doch unter Umständen kann eine Kündigung trotzdem gerechtfertigt sein. Denn: „Die Vermutung einer Benachteiligung wegen des Geschlechts bzw. einer Schwangerschaft ist widerlegt, wenn ausschließlich andere Gründe zu der ungünstigeren Behandlung geführt haben“, heißt es in einem ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern.
Nach Datenlöschung: Schwangere durfte gekündigt werden
Der Reihe nach. Eine Angestellte wurde von ihrem Arbeitgeber gekündigt, obwohl für sie als Schwangere der besondere Kündigungsschutz hätte greifen müssen. Der Grund: Sie hatte unberechtigt Daten gelöscht. Der Chef sah daher keine andere Möglichkeit, als sie zu entlassen und kündigte ihr außerordentlich und hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin. Die Beschäftigte betrachtete die Kündigung jedoch als Diskriminierung, weil sie schwanger war und verlangte eine Entschädigung von drei Monatsgehältern. Der Fall landete vor Gericht, das die Klage der Frau aber abwies.
Demnach war es zulässig, dass die Schwangere gekündigt wurde. Eine Diskriminierung lag nämlich nicht vor. „Die Kündigung der Klägerin hat ihre Ursache nicht in der Schwangerschaft. Die Schwangerschaft hatte keinerlei Einfluss auf den Kündigungsentschluss“, heißt es von den Richter:innen. Denn die Frau wurde allein wegen ihres Verstoßes gegen die arbeitsvertraglichen Pflichten entlassen. Dieser war außerdem so schwer, dass er auch für jede/n andere/n Mitarbeiter:in zur Kündigung geführt hätte. „Gegen eine Diskriminierung spricht es, wenn jeder andere in dieser Situation – unabhängig von seinem Geschlecht oder einer Schwangerschaft – ebenso behandelt worden wäre.“ Dies war im vorliegenden Fall gegeben.
Mehr aus dieser Kategorie
Tilidin und Methylphenidat: Angestellte soll BtM aus Apotheke abgezweigt haben
Insgesamt 14 Mal soll sich eine Angestellte in einer Apotheke in Barmstedt bei Elmshorn widerrechtlich Betäubungsmittel (BtM) verschafft haben, und …
Sonderzahlung: Neue Vorgaben zum Kürzen
In einer Woche ist es so weit: Der neue Bundesrahmentarifvertrag (BRTV), auf den sich die Adexa und der Arbeitgeberverband Deutscher …
Notfallreform: Die zweite Offizin kommt
Das Kabinett hat die Notfallreform beschlossen. Mit Folgen für die Apotheken: Die sind nicht nur Teil der Notfallversorgung in den …