Die Corona-Arbeitsschutzverordnung (ArbSchV) ist seit knapp einer Woche ausgelaufen. Damit ist 3G am Arbeitsplatz offiziell tabu und auch weitere Regelungen fallen weg. Was jedoch bleibt, ist die Möglichkeit, Zugangsbeschränkungen für Kund:innen festzulegen. Stichwort Hausrecht.
Der Reihe nach. Zwar wurden mit dem Auslaufen der ArbschV zahlreiche Vorgaben zum Arbeitsschutz verabschiedet, dennoch bleibt der betriebliche Infektionsschutz weiter wichtig. Arbeitgebende müssen nun jedoch selbst entscheiden, welche Maßnahmen sie dafür ergreifen, und zwar auf Basis einer Gefährdungsbeurteilung. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) liefert auf seiner Website nun einige Tipps und verweist auf die bereits bewährten Schutzmaßnahmen.
So wird unter anderem empfohlen, Angestellten auch weiterhin kostenlose Testangebote zu unterbreiten sowie – wenn möglich – das Arbeiten im Homeoffice zu ermöglichen. Aber: „Eine Pflicht zur Annahme von Testangeboten oder des Angebots von Homeoffice besteht nicht“, stellt das Ministerium klar. Auch Abstand halten, das Beachten der Hust- und Niesetikette sowie die Einhaltung von Hygienemaßnahmen bleiben wichtig. Außerdem können Mitarbeitende in kleine, feste Teams eingeteilt werden und auch die Nutzung von Plexiglasscheiben sowie das Bereitstellen von Masken zählt zu den empfohlenen Maßnahmen.
Apropos Masken, was gilt ab jetzt in puncto Maskenpflicht? Anders als bei der 3G-Regelung können Arbeitgebende weiter auf das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ihrer Mitarbeitenden bestehen. Das gilt, wenn „bei den ausgeführten Tätigkeiten beziehungsweise bei Aufenthalt in den betroffenen Bereichen weiterhin eine relevante Ansteckungsgefahr besteht sowie technische und organisatorische Maßnahmen allein nicht ausreichen bzw. nicht möglich sind und daher das Tragen von Masken als Schutzmaßnahmen weiterhin notwendig ist.“
Apotheke darf Zugangsbeschränkungen festlegen
Doch damit nicht genug. „Im Rahmen seines Hausrechts kann der Arbeitgeber darüber hinaus Vorgaben für Kunden, Geschäftspartner und Besucher für den Zugang zur Arbeitsstätte sowie für das Verhalten in der Arbeitsstätte machen, um beispielsweise eine Ungleichbehandlung von Betriebsangehörigen und Betriebsfremden bei Maßnahmen des Infektionsschutzes zu vermeiden“, informiert das BMAS. Das bedeutet, auch Zugangsbeschränkungen wie „maximal 4 Kund:innen“ in der Apotheke oder Bodenmarkierungen zum Einhalten des Mindestabstandes sind weiter möglich.
Übrigens: Auch für Kund:innen kann die Apothekenleitung per Hausrecht eine Maskenpflicht anordnen. Hierbei sind jedoch der Kontrahierungszwang und das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) zu beachten.
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