Auch nach dem 11. Oktober: Bürgertests bleiben apothekenübliche Dienstleistung
Nach dem 11. Oktober ist Schluss mit den kostenlosen Bürgertests für alle. Apotheken, die über den Zeitpunkt hinaus PoC-Tests anbieten wollen, benötigen keine Gewerbeanmeldung – vorausgesetzt die Testung erfolgt in den Apothekenräumen.
Seit kurzem ist die 3G-Regel in Kraft – „geimpft, genesen, getestet“ lautet das Motto. Weil inzwischen allen Bürger:innen ein Impfangebot gemacht werden kann, wurde ein Ende der kostenlosen Bürgertestungen beschlossen – ausgenommen sind Personen, die nicht geimpft werden können sowie Personengruppen, für die keine Impfempfehlung ausgesprochen wurde. Für alle anderen sind die Tests nach dem 11. Oktober kostenpflichtig.
Durchführen können Apotheken die PoC-Tests aber weiterhin, und zwar ohne eine Gewerbeanmeldung. Wie die Apothekerkammer Berlin mitteilt, hat die Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung ihr Info-Schreiben vom 18. August korrigiert. Darin hieß es, dass für das Durchführen von PoC-Antigentests nach dem 11. Oktober 2021 eine Gewerbeanmeldung erforderlich sei. Nun stellt die Senatsverwaltung klar, dass Apotheken keine Gewerbeanmeldung benötigen – vorausgesetzt die Corona-Tests werden in den Apothekenräumen durchgeführt.
Der Grund: Die Durchführung von PoC-Antigentests in den Apothekenräumen ist eine apothekenübliche Dienstleistung im Sinne von § 1a Abs. 11 Nr. 2 Apothekenbetriebsordnung. „Damit ist die Durchführung von PoC-Antigentests in Apothekenräumen von der Betriebserlaubnis umfasst und es bedarf hierfür keiner Gewerbeanmeldung“, schreibt die Kammer.
Aber Vorsicht: Testen Apotheken in externen Räumen, ist eine Gewerbeanmeldung erforderlich. Denn: In diesem Fall handelt es sich um die Ausübung eines separaten Gewerbes und dies ist gemäß § 2 Abs. 3 Apothekenbetriebsordnung dem Landesamt für Gesundheit und Soziales anzuzeigen.
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