Monatelang sorgten gefälschte Impfnachweise für Wirbel. Dass die Vorlage alles andere als eine Lappalie ist, ist längst klar. Am Arbeitsplatz kann dies sogar die Kündigung bedeuten. Und das gilt auch für einen falschen Genesenennachweis.
Seit dem 26. Mai steht fest: 3G am Arbeitsplatz ist Geschichte. Während seit November nichts mehr ohne Impf-, Test- oder Genesenennachweis ging, haben nun alle Arbeitnehmer:innen wieder uneingeschränkt Zugang zu ihrem Arbeitsplatz. Denn die Corona-Arbeitsschutzverordnung ist ausgelaufen und damit entfällt laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales auch die rechtliche Grundlage für eine 3G-Regelung.
Wer jedoch zuvor ein gefälschtes Zertifikat vorgelegt hat, riskierte die Kündigung, und zwar fristlos. Und das gilt nicht nur für beim Impfnachweis, sondern auch bei einem falschen Genesenennachweis. „Die Vorlage eines gefälschten Genesenennachweises anstelle eines erforderlichen tagesaktuellen Corona-Tests oder Impfnachweises kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen“, heißt es in einer Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Berlin.
Zertifikat ohne Erkrankung: Kündigung wegen falschem Genesenennachweis
Die Richter:innen beschäftigten sich mit einem Fall, in dem ein Angestellter eines Gerichts einen offensichtlich falschen Genesenennachweis vorgelegt hatte. Denn eine Corona-Erkrankung wurde bei ihm zuvor nicht diagnostiziert. „Nachdem festgestellt wurde, dass es sich bei dem Genesenennachweis um eine Fälschung handelte, erklärte das Land Berlin als Arbeitgeber nach Anhörung des Justizbeschäftigten die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses.“
Dagegen wehrte sich der Arbeitnehmer mit einer Kündigungsschutzklage – jedoch ohne Erfolg. Denn laut dem Gericht lag mit dem Einreichen eines falschen Genesenennachweises ein für eine fristlose Kündigung notwendiger wichtiger Grund vor. So sei der Arbeitgeber einerseits dazu berechtigt gewesen, auf die Vorlage eines Impf-, Test- oder Genesenennachweises zu bestehen, um den Gesundheitsschutz für alle Beteiligten am Arbeitsplatz sicherzustellen. „Deshalb sei die Verwendung eines gefälschten Genesenennachweises zur Umgehung dieser geltenden Nachweispflichten eine erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Rücksichtnahmepflichten“, heißt es in der Mitteilung weiter.
Dem Beschäftigten sei klar gewesen, dass ein derartiges Verhalten am Arbeitsplatz nicht hingenommen werden könne, so die Auffassung der Richter:innen. Damit brauchte es zuvor auch keine Abmahnung und die fristlose Kündigung ist gerechtfertigt.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es kann Berufung vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
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