Die Post hat zum 1. Januar die Preise angepasst. Das Porto für einen Standardbrief liegt jetzt bei 85 Cent. Im Zuge der Preiserhöhung wird die Kostenpauschale für Arztbriefe – dazu gehört auch die AU – erhöht. Unverändert bleibt allerdings die Porto-Pauschale für den Versand der AU, die telefonisch ausgestellt wurde – hierfür können die Praxen weiterhin bis Ende Mai 90 Cent abrechnen.
„Der Versand von Arztbriefen und anderen Unterlagen wird rückwirkend zum 1. Januar mit 86 statt mit 81 Cent vergütet“, informiert die Kassenärztliche Bundesvereinigung in ihren Praxisnachrichten. Ursache der Anhebung der Kostenpauschalen sei die Portoerhöhung der Deutschen Post zu Jahresbeginn.
Praxen erhalten somit für das Versenden von Arztbriefen und anderen Unterlagen per Post – wie beispielsweise der AU an Patient:innen, die im Rahmen einer Videosprechstunde ausgestellt wurde – 86 Cent.
90 Cent Porto für AU per Telefon
Die KV weist darauf hin, dass die neue Kostenpauschale nicht für den Versand von AU-Bescheinigungen gilt, die aufgrund der Corona-Pandemie telefonisch ausgestellt wurden. „Hierfür rechnen Praxen weiterhin die GOP 88122 (90 Cent) für den Versand an Patienten ab“, so die KBV. Die Feststellung der Arbeitsunfähigkeit nach telefonischer Anamnese ist noch bis zum 31. Mai 2022 möglich und gilt für Patient:innen, die an leichten Atemwegserkrankungen leiden. Die AU per Telefon kann für bis zu sieben Kalendertage ausgestellt werden. Die Ärzt:innen müssen sich vom Zustand der/des Patient:in durch eine eingehende telefonische Befragung überzeugen. Eine einmalige Verlängerung der Krankschreibung ist nach erneutem telefonischen Kontakt für weitere sieben Kalendertage möglich.
Kein Porto mehr für Folgeverordnungen
Für den Versand von Folgeverordnungen von Arzneimitteln und Co. sowie Überweisungsscheinen wurden den Praxen die Portokosten in Höhe von 90 Cent erstattet. Patient:innen mussten während der Pandemie nicht in die Praxis kommen, um sich nur ein Rezept abzuholen – vorausgesetzt, der/die Patient:in ist in der entsprechenden Praxis in in Behandlung – dann musste auch die Gesundheitskarte nicht eingelesen werden und die Daten konnten aus der Patientenakte übernommen werden. Doch diese Regelung ist zum 31. März ausgelaufen.
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