AU: Auch ohne Arztunterschrift gültig?
Ob Corona, Sommergrippe oder eine Magen-Darm-Verstimmung: Jede/r wird irgendwann mal krank und fällt auf der Arbeit aus. Bei längerer Krankheit kommst du um einen Besuch in der Arztpraxis für ein Attest nicht herum. Wird das jedoch nicht von dem/der Ärzt:in selbst ausgestellt, ist Vorsicht geboten. Denn ohne Arztunterschrift ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) nicht gültig.
Generell gilt: Gemäß Bundesrahmentarifvertrag musst du in der Apotheke bei einer Krankheitsdauer von bis zu drei Tagen nur ein ärztliches Attest vorlegen, wenn die Apothekenleitung ausdrücklich darauf besteht. Je nach Arbeitsvertrag kann der/die Chef:in aber auch schon am ersten Tag auf eine Krankschreibung bestehen. Diese muss deinen Namen, die Krankenkasse, bei der du versichert bist, das Datum deines Arztbesuchs und natürlich den Zeitraum deiner Arbeitsunfähigkeit enthalten. Deine Diagnose bleibt auf dem Exemplar für den/die Arbeitgeber:in dagegen tabu. So weit, so bekannt. Das Besondere: Ohne Arztunterschrift ist die AU nicht gültig. Im Gegenteil: Bei Vorlage kann sogar der Verdacht der Urkundenfälschung aufkommen. So geschehen in einem Fall vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf.
Vorlage einer AU: Ohne Arztunterschrift geht nichts
Demnach wollte sich ein Student krankheitsbedingt von einer Bachelor-Prüfung befreien lassen und legte ein entsprechendes ärztliches Attest vor. Das Prüfungsamt erkannte dies jedoch nicht an. Der Grund: Die AU war ohne Arztunterschrift. Zwar wurde die Krankschreibung in der jeweiligen Praxis ausgestellt, sodass sich der Anfangsverdacht der Urkundenfälschung nicht bestätigte. Unterschrieben war das Attest jedoch mit dem Kürzel „i.A. N.“ – also vermutlich von einem/einer Arzthelfer:in „im Auftrag“ des behandelnden Arztes. Die Folge: Das Prüfungsamt ließ den Studenten durchfallen und es kam zum Streit vor Gericht.
Dabei gaben die Richter:innen dem Prüfungsamt Recht. Demnach handelte es sich bei dem vorgelegten Dokument „nicht um ein rechtsgültiges ärztliches Attest“. Denn: „Ein Attest ist jedoch nur dann ein ärztliches Attest, wenn aus ihm hervorgeht, dass der Arzt selbst – und zwar im Regelfall durch seine Unterschrift – die Verantwortung für dessen Inhalt übernommen hat. Denn bei einem Attest handelt sich nicht um eine Willenserklärung oder eine rechtsgeschäftsähnliche Handlung, sondern um eine höchstpersönliche Wissenserklärung, die der Arzt grundsätzlich selbst abzugeben hat.“ Immerhin gebe der/die Mediziner:in damit seine/ihre fachliche Einschätzung zum Gesundheitszustand des/der Erkrankten ab. Dies könne nicht durch eine dritte Person bestätigt werden.
Doch damit nicht genug: Laut dem Gericht müssen Patient:innen bei der Vorlage eines Attestes selbst dafür Sorge tragen, dass dies auch vollständig ist. Bekommst du also eine AU ohne Arztunterschrift, musst du dich darum kümmern, dass dies korrigiert wird. Der/die Arbeitgeber:in ist nicht verpflichtet, dich darauf hinzuweisen, entschied das Gericht.
Mehr aus dieser Kategorie
Wohnkosten: Mietzuschuss und Co. für PTA
Das PTA-Gehalt liegt hierzulande weit unter dem Durchschnitt und ermöglicht keine „großen Sprünge“. Vor allem die Wohnkosten nehmen meist einen …
Wirkstoffangabe bei FAM: Entscheidung vertagen ist besser als ablehnen
Im Januar hatte der Sachverständigenausschuss für Verschreibungspflicht über die Wirkstoffangabe bei Fertigarzneimittelverschreibungen mittels Praxisverwaltungssystem diskutiert. Doch eine Empfehlung haben die …
Herzinfarkt: Streit im Team als Arbeitsunfall?
Auch wenn Teamwork in der Apotheke unverzichtbar ist, ist zwischen den Kolleg:innen immer alles „eitel Sonnenschein“. Denn mitunter gehen die …