Arzt/Ärztin nicht erreichbar: Entlassrezept als Privatrezept
Entlassrezepte bergen aufgrund von Formfehlern ein hohes wirtschaftliches Risiko und sorgen in den Apotheken immer wieder für Probleme. Zwar besteht die Möglichkeit, das Entlassrezept als Privatrezept zu behandeln, doch das gilt nur in Ausnahmefällen. Unter anderem muss die verschreibende Person nicht erreichbar sein. Aber was bedeutet „nicht erreichbar“?
Fehlerhafte Entlassrezepte dürfen von der Apotheke geheilt werden. Aber nur Papierrezepte. Für E-Rezepte besteht keine Korrekturmöglichkeit. Ein Entlassrezept kann als Privatrezept behandelt werden, wenn es fehlerhaft und nicht heilbar ist oder es fehlerhaft ist und nur nach Rücksprache mit der verschreibenden Person geändert werden kann, diese aber nicht erreichbar ist.
Was bedeutet nicht erreichbar und wie viele Kontaktversuche müssen unternommen werden? Letzteres ist ohnehin schwierig, wenn Entlassrezepte am Freitagnachmittag oder Wochenende in der Apotheke vorgelegt werden und die Klinik weit entfernt ist. Apotheken müssen jedoch mindestens einen Kontaktversuch unternehmen und den Misserfolg dokumentieren. Ob ein zweites Mal Kontakt aufgenommen werden muss, ist vertraglich offen. Die Entscheidung ist individuell. Lässt der Gesundheitszustand des/der Patient:in keinen zweiten Kontaktversuch zu oder wurde bereits in einem anderen Fall versucht, am selben Tag Kontakt zur verschreibenden Person aufzunehmen, wird ein erneuter Versuch nicht nötig sein.
Diese Fehler können auf Papierrezepten geheilt werden
- im Statusfeld fehlt das Kennzeichen „4“ (nach Arztrücksprache, gilt für Primär- und Ersatzkassen)
- BSNR im Personalienfeld fehlt: keine Heilung bei fehlendem Standortkennzeichen „77“ bei Primärkassen, Ersatzkassen verzichten auf Retax; fehlende „75“ bei Rehaeinrichtungen kann ergänzt werden
- BSNR im Personalienfeld nicht mit der BSNR in der Codierleiste überein: keine Heilung bei fehlendem Standortkennzeichen „77“ bei Primärkassen, Ersatzkassen verzichten auf Retax; Apotheke streicht bei Primärkassen nach Bestätigung der Richtigkeit der BSNR in der Codierzeile durch Verschreibende die BSNR im Personalienfeld
- Fehlende Arztnummer: kann ergänzt werden
- Fehlende Facharztbezeichnung: kann ergänzt werden
Das könnte dich auch interessieren
Mehr aus dieser Kategorie
Pflegehilfsmittel: Genehmigungskennzeichen nicht vergessen
Seit Juni ist der neue Pflegehilfsmittelvertrag in Kraft und Apotheken müssen das Genehmigungskennzeichen angeben. Wurde dieses nicht übermittelt, müssen Apotheken …
Wissen to go: Digoxin und Haferflocken
Ob Brennen, Jucken oder Stechen – Wer in die Apotheke kommt, braucht neben schneller Hilfe vor allem eines: dein Expertenwissen …
Spiegel: Tilidin und Co. – Apotheker als Dealer
In Frankfurt soll ein Apotheker einer Bankerin in großem Stil Tilidin verkauft haben. Der „Spiegel“ greift die Geschichte auf und …