„Eltern sollten ihre Kinder besser nicht als Boten in eine Apotheke schicken“, teilt die ABDA mit. Denn gegen den Botendienst spricht so einiges, wie auch die aktuelle Arbeitshilfe der Bundesapothekerkammer zeigt.
Was sagt das Gesetz?
Grundsätzlich verboten ist die Abgabe von Arzneimitteln an Kindern nicht. Zu beachten ist jedoch, dass Kinder, die noch keine sieben Jahre alt sind, eigentlich nicht geschäftsfähig sind und zumindest für sich selbst – auch mit Einverständniserklärung der Eltern – keine Arzneimittel kaufen dürfen. Anders verhält es sich jedoch, wenn ein Minderjähriger mit einem Rezept der Eltern oder Großeltern in die Apotheke kommt. Denn dann ist er zivilrechtlich gesehen in der Rolle des Boten und es kommt nicht auf die Geschäftsfähigkeit an. Bei der Abgabe von Arzneimitteln besteht eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Es liegt somit im Ermessen des pharmazeutischen Personals, ob Arzneimittel an Kinder als Boten abgegeben werden.
Was spricht gegen die Abgabe?
„Wie soll ein Apotheker einen erwachsenen Patienten beraten, wenn er nur mit dessen Kind spricht? Kinder können beispielsweise Einnahmehinweise nicht verstehen und deshalb auch nicht ausrichten”, sagt Thomas Benkert, Vizepräsident der Bundesapothekerkammer. Ein weiteres Problem sind Fragen zu weiteren Erkrankungen oder anderen Medikamenten, die beispielsweise zur Dauermedikation des Elternteils gehören. Fehlen Informationen, weil das Kind bestimmte Fragen nicht beantworten kann, können mögliche Wechselwirkungen und Interaktionen nicht beurteilt werden. Ein weiterer Aspekt gegen die Abgabe von Arzneimitteln an Kinder und Jugendliche ist ein mögliches Missbrauchsrisiko.
Außerdem können Kinder sich meist die vielen Informationen gar nicht merken und an die Eltern weitergeben. Denn zum Teil können Einnahme- und Anwendungshinweise für die Kleinen schwer zu verstehen sein.
Abgabe nur im Einzelfall?
„Grundsätzlich geben Apotheker Kindern und Jugendlichen Medikamente nur dann mit, wenn im Einzelfall nichts dagegenspricht“, schreibt die ABDA. Diese Entscheidung hänge unter anderem vom Alter des Kindes und dem Arzneimittel ab. Außerdem fließe mit ein, ob es sich um eine Erst- oder eine Wiederholungsverordnung handelt und ob es bereits Patientenkontakt und die Möglichkeit zur Information und Beratung gab.
„Die beste Beratung findet immer im persönlichen Gespräch in der Apotheke statt,“ sagt Benkert. Zudem gebe es für alle, die eine Apotheke nicht selbst aufsuchen können, die Möglichkeit den Botendienst der Apotheke wahrzunehmen. Im vergangenen Jahr wurden etwa 250.000 Botendienste durch die Apotheken erbracht.
Entscheidet sich die Apotheke für die Abgabe an das Kind, sollte das Arzneimittel sicher verpackt und alle nötigen Einnahmehinweise auf dem Umkarton oder einem beiliegenden Zettel vermerkt werden. Die Tüte sollte gut verschlossen und das Kind darauf hingewiesen werden, das Arzneimittel umgehend bei den Eltern abzugeben. Außerdem kann vor der Abgabe telefonisch mit den Eltern Rücksprache gehalten werden.
Bestehen Zweifel oder handelt sich um die Abgabe eines Arzneimittels mit Suchtpotential, kann die Abgabe an das Kind verweigert werden. Die Auslieferung kann dann vom Apothekenboten übernommen werden.
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