Bist du mit deinem Arbeitszeugnis nicht zufrieden – zum Beispiel, weil du dich nicht wahrheitsgemäß beurteilt fühlst –, kannst du den/die Chef:in bitten, das Zeugnis anzupassen. Das kann jedoch bei deinem Gegenüber für Verärgerung sorgen, vor allem bei mehrmaligen Anpassungen. So geschehen in einem Fall vor dem Landesarbeitsgericht Niedersachsen. Trotzdem ist das kein Grund, nachträglich den Dank für deine Mitarbeit zu streichen.
Der Reihe nach. Generell gilt: Chef:innen sollen das Arbeitszeugnis zwar wohlwollend formulieren, sind aber nicht dazu verpflichtet, dir zu danken. Ein Anspruch auf eine Dankesformel wie „Wir bedauern das Ausscheiden von XYZ, danken ihm/ihr für die Zusammenarbeit und wünschen für die berufliche Zukunft alles Gute“ besteht also nicht. Verfasst die Apothekenleitung jedoch trotzdem eine entsprechende Abschlussformulierung, darf diese nachträglich nicht wieder gestrichen werden, beispielsweise weil der/die Chef:in verärgert ist.
Was war passiert? Eine Angestellte kündigte zu Ende Februar 2021 ihr Arbeitsverhältnis und erhielt im März ein entsprechendes Arbeitszeugnis, inklusive Dankesformel und Bedauernsbekundung. Doch das Zeugnis war der Beschäftigten nicht wohlwollend genug formuliert und sie verlangte eine Anpassung der Bewertung ihres Arbeits- und Sozialverhaltens. Der Arbeitgeber kam dem Wunsch nach. Aber auch die zweite Version stellte die Mitarbeiterin nicht zufrieden. Nachdem sie dem Chef per anwaltlichem Schreiben eine Frist gesetzt und rechtliche Schritte angedroht hatte, folgte eine weitere Änderung. Das Problem: In der dritten Version fehlte das „Danke“. Denn der Chef war offenbar über die wiederholte Anpassung verärgert und entschied sich daher, den Dank zu streichen.
Dank nachträglich streichen ist tabu
Dies war jedoch unzulässig, entschied das Gericht. Der Grund: Arbeitgebende sind an den Inhalt eines einmal ausgestellten Zeugnisses grundsätzlich gebunden. „Der Arbeitgeber ist deshalb nicht befugt, vom Arbeitnehmer nicht beanstandete Teile des Zeugnisses grundlos über die zu Recht verlangten Berichtigungen hinaus zu ändern. Dies gilt auch für eine erteilte Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel“, heißt es im Urteil.
Grundlage ist das sogenannte Maßregelungsverbot, das im Bürgerlichen Gesetzbuch festgeschrieben ist und Arbeitnehmende vor unzulässiger Benachteiligung aufgrund eines bestimmten Verhaltens schützen soll. Dazu gehört, dass Chef:innen Angestellten beispielsweise nicht kündigen dürfen, nur weil sie in der Gewerkschaft sind. Und damit ist auch das nachträgliche Streichen von Dank im Zeugnis tabu – egal wie verärgert der/die Vorgesetzte sein mag.
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