Arbeit für 13 Minuten unterbrochen: Pause, Arbeitszeit oder nichts davon?
Pausenzeiten gehören nicht zur Arbeitszeit und müssen folglich zusätzlich gearbeitet werden, um die vereinbarte Wochenarbeitszeit zu erfüllen. Doch was gilt bei einer kurzen Arbeitsunterbrechung – beispielsweise aus privaten Gründen? Handelt es sich dabei um eine Pause, Arbeitszeit oder nichts von beidem?
Die Pausenzeiten für Arbeitnehmende sind gesetzlich klar geregelt. So schreibt das Arbeitszeitgesetz in § 4 „Ruhepausen“ vor, dass bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis maximal neun Stunden eine Pausenzeit von 30 Minuten einzuhalten ist. Ab mehr als neun Stunden sind es 45 Minuten. Die entsprechenden Zeiten für die Ruhepausen sollen zudem vor Arbeitsbeginn festgelegt sein. Sowohl Angestellte als auch Chef:innen müssen dabei sicherstellen, dass die Zeiten auch eingehalten werden. Andernfalls drohen Konsequenzen.
Doch mitunter stellt sich die Frage, was gilt, wenn die Arbeit zwischendurch kurzzeitig unterbrochen wird, beispielsweise aufgrund eines dringenden privaten Telefonats. Handelt es sich dabei um Arbeits- oder Pausenzeit? Das hatte ein Gericht in einem kuriosen Fall zu entscheiden, bei dem es um eine Arbeitsunterbrechung von 13 Minuten ging.
Was war passiert?
Ein Beschäftigter beim Zoll war in der Frühschicht tätig und arbeitete von 6.00 Uhr bis 7.10 Uhr, bevor er seine Tätigkeit aufgrund einer Privatangelegenheit kurz unterbrach. Um 7.23 Uhr kehrte er an seinen Arbeitsplatz zurück und arbeitete bis 12.20 Uhr weiter. Das Problem: Weil der Mann dadurch die als Arbeitsschutzmaßnahme festgelegten maximal sechs Stunden ohne Pause überschritten hatte, zog der Arbeitgeber die Unterbrechung sowie die darüber hinausgehenden sieben Minuten – in Summe also 20 Minuten – vom Arbeitszeitkonto ab.
Denn: Für eine Ruhepause sei die Unterbrechung von 13 Minuten nicht ausreichend, um sich zu erholen, so der Chef. Auch das ArbZG schreibt eine Pausenzeit von mindestens 15 Minuten vor. So heißt es in § 4 weiter: „Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden.“ Daher war der Arbeitgeber der Meinung, dass bei einer Arbeitsunterbrechung von 13 Minuten nicht von einer regulären Pause, sondern von Arbeitszeit auszugehen sei. Dagegen wehrte sich der Beschäftigte – zu Recht, entschied das Verwaltungsgericht (VG) Sigmaringen.
Die Arbeitsunterbrechung von 13 Minuten hätte nicht vom Arbeitszeitkonto abgezogen werden dürfen. Der Grund: Währenddessen kam der Beschäftigte nicht seiner eigentlichen Dienstpflicht nach, sodass es sich nicht um Arbeitszeit handelt. Ein pauschaler Abzug der 20 Minuten vom Arbeitszeitkonto war demnach nicht zulässig.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und es kann Berufung eingelegt werden.
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