Apothekenübliche Hilfsmittel: AOK-Vertrag Bayern gilt bundesweit
Für apothekenübliche Hilfsmittel ist keine Präqualifizierung mehr nötig, aber ein Beitritt zum Hilfsmittelvertrag ist dennoch erforderlich. Die AOK Bayern und der Bayerische Apothekerverband haben zum 1. Februar einen entsprechenden Vertrag beschlossen, der bundesweite Gültigkeit hat.
Wollen Apotheken Versicherte der AOK Bayern mit apothekenüblichen Hilfsmitteln versorgen, müssen sie dem Hilfsmittelvertrag beigetreten sein. Weil dieser bundesweit gültig ist, ist es unerheblich, ob die Apotheke in Berlin, Sachsen oder Hessen ihren Sitz hat – dem Vertrag muss die Apotheke jedoch beigetreten sein. Ist dies der Fall, können Versicherte der AOK Bayern schnell und weitestgehend ohne vorheriges Genehmigungsverfahren versorgt werden.
Ein Beitritt ist über den Vertragsassistenten möglich. Die AOK Bayern bittet, von Beitritten per E-Mail oder Briefen abzusehen und die elektronische Beitrittsoption zu nutzen.
Für apothekenübliche Hilfsmittel ist keine Präqualifizierung mehr nötig. Welche Hilfsmittel als apothekenüblich gelten, ist in der Anlage 1 der Vereinbarung zwischen DAV und GKV-Spitzenverband aufgeführt. Dazu gehören unter anderem:
- Milchpumpen, Absaugsets für elektrische Milchpumpen, Brusthauben für Milchpumpen
- Anziehhilfen, Ess- und Trinkhilfen, rutschfeste Unterlagen, Greifhilfen, Halterungen, Umblättergeräte manuell/Blattwender, Schreibhilfen, Mundstab, Leseständer
- Schwerkraft- und Pumpenabhängige Spülsysteme/Irrigationssysteme, Zubehör für Spülsysteme
- Trink- und Sondennahrung
- Inkontinenzhilfen – ausgenommen elektronische Messsysteme der Beckenbodenmuskelaktivität
- Medizinische Kompressionsstrümpfe ohne Narbenkompression, Strumpfanziehhilfen für Kompressionsstrümpfe
- Messgeräte zur Lungenfunktionsmessung, Blutdruckmessgeräte, Blutgerinnungsmessgeräte
- Okklusionspflaster
- Insulin-Kunststoffspritzen, Insulin-Pens, Blutzuckermessgeräte, Zubehör für Insulinpumpen
- Läuse- und Nissenkämme
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