Die Angst vor Altersarmut ist bei vielen PTA groß. Denn das Gehalt reicht zwar zum Überleben, nicht aber zum Leben. Mit der „Apotheken-Rente“ gibt es die Möglichkeit, die gesetzliche Rente aufzustocken. Dabei kommt auch die Entgeltumwandlung mitsamt Arbeitgeberzuschuss ins Spiel. Doch besteht der Anspruch darauf immer?
Generell besteht laut § 1a Betriebsrentengesetz (BetrAVG) für alle Angestellten Anspruch auf die Option der Entgeltumwandlung zur betrieblichen Altersvorsorge. Beschäftigte können demnach verlangen, dass ein Teil ihres Gehaltes – genau bis zu 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung – für die betriebliche Altersvorsorge verwendet werden.
Unterstützung gibt es dabei von dem/der Chef:in. Stichwort Arbeitgeberzuschuss. Dieser ist seit Januar 2022 in Absatz 1a geregelt: „Der Arbeitgeber muss 15 Prozent des umgewandelten Entgelts zusätzlich als Arbeitgeberzuschuss an den Pensionsfonds, die Pensionskasse oder die Direktversicherung weiterleiten, soweit er durch die Entgeltumwandlung Sozialversicherungsbeiträge einspart.“
Doch Vorsicht: Der Anspruch auf den gesetzlich geregelten Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung kann auch entfallen, wie ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zeigt.
Gesetzlicher Arbeitgeberzuschuss: Anspruch kann entfallen
Laut dem BAG können beim Anspruch auf den Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung Ausnahmen gelten. Nämlich dann, wenn ein früher in Kraft getretener Tarifvertrag andere Regelungen vorsieht. Dies entschieden die Richter:innen im Fall eines Angestellten aus Niedersachsen, dessen Tarifvertrag aus dem Jahr 2008 einen zusätzlichen Altersvorsorgegrundbetrag zur Entgeltumwandlung vorsah. Doch der Mann wollte den Arbeitgeberzuschuss gemäß BetrAVG geltend machen. Zu Unrecht, wie das BAG entschied. Demnach habe die tarifliche Regelung Vorrang und hebele so den gesetzlichen Anspruch aus.
„Von den gesetzlichen Regelungen zur Entgeltumwandlung (§ 1a BetrAVG) einschließlich des Anspruchs auf einen Arbeitgeberzuschuss nach § 1a Abs. 1a BetrAVG kann gemäß § 19 Abs. 1 BetrAVG auch in Tarifverträgen abgewichen werden, die bereits vor Inkrafttreten des Ersten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 1. Januar 2018 geschlossen wurden“, heißt es im Urteil.
Arbeitgeberzuschuss: Was gilt für Apothekenangestellte?
Auch für Apothekenangestellte regelt der seit 2012 geltende Tarifvertrag zur betrieblichen Altersvorsorge für Mitarbeiter in Apotheken und Auszubildende zum/zur pharmazeutisch-kaufmännischen Angestellten in puncto Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung bei der „Apotheken-Rente“ etwas anderes als das BetrAVG.
So heißt es in § 5 Absatz 2: „Macht der Mitarbeiter von der Möglichkeit der Entgeltumwandlung Gebrauch, erhält er einen Arbeitgeberzuschuss in Höhe der eingesparten Sozialversicherungsbeiträge auf den umgewandelten Betrag von 20 v. H.“ Für Beschäftigte mit Tarifbindung besteht somit Anspruch auf einen höheren Arbeitgeberzuschuss zur Entgeltumwandlung als für Angestellte ohne Tarifbindung – 20 Prozent statt 15 Prozent.
Achtung: Um die Entgeltumwandlung zu nutzen, müssen Angestellte diese zuvor beantragen, und zwar schriftlich bis spätestens zum 15. des Vormonats. Anschließend muss mit der Apothekenleitung eine schriftliche Vereinbarung getroffen werden, die mindestens bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres gilt.
So funktioniert die Entgeltumwandlung zur Altersvorsorge
Bei der Entgeltumwandlung wird ein Teil des Bruttolohns direkt in eine betriebliche Altersvorsorge, die „Apotheken-Rente“, eingezahlt – und zwar, bevor Steuern und Sozialabgaben abgezogen werden. Arbeitnehmende sparen dadurch für den entsprechenden Betrag Steuern und Sozialabgaben und legen das gesparte Geld für die Altersvorsorge an. Bei der späteren Auszahlung fallen dann allerdings Steuern an.
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