Am 14. Juni ist bundesweiter Apotheken-Protesttag. Einzig der Notdienst soll die Arzneimittelversorgung sichern. Was bedeutet das für die Angestellten, wenn die Apothekentüren geschlossen bleiben? Und wer darf eigentlich am Protest teilnehmen? Was müssen Streikende wissen?
Streiken ist ein Grundecht und im Grundgesetz verankert. Konkret in Artikel 9 III S. 1 GG: „Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet.“
Demnach dürfen alle Angestellten streiken – auch diejenigen, die keine Gewerkschaftsmitglieder sind. Allerdings sollte der Streik von der Gewerkschaft organisiert sein und auch mit Blick auf das Streikgeld haben diejenigen, die in einer Gewerkschaft organisiert sind, bessere Karten – Nicht-Gewerkschaftsmitglieder erhalten kein Streikgeld. Denn: Arbeitgebende können für den Zeitraum des Streiks den Lohn kürzen. Es ist zwar nicht verboten, aber auch kein Muss.
Merke: Eine Pflicht zur Teilnahme am Streik gibt es nicht. Somit können PTA selbst entscheiden, ob sie streiken.
Drohen Konsequenzen wie beispielsweise eine Abmahnung?
Nein, sagt ver.di. Maßregelungen durch den/die Arbeitgeber:in wie eine Abmahnung oder gar Kündigung sind nicht zulässig. „Wer streikt, macht von einem Grundrecht Gebrauch“, stellt auch der DGB klar. Während des Streiks sind außerdem die arbeitsvertraglichen Pflichten vorrübergehend aufgehoben, weshalb dir keine Strafe droht, wenn du diesen nicht nachkommst.
Muss ich mich für den Apotheken-Protesttag/einen Streik abmelden?
Nein, weder musst du dich „abmelden“ noch die versäumte Zeit nacharbeiten. Und der/die Chef:in darf dir auch keine Stunden vom Jahresarbeitszeitkonto abziehen. „Ein Verrechnen mit Gutstunden ist nur dann möglich, wenn Arbeitsleistungen trotz grundsätzlicher Pflicht zum Arbeiten nicht erbracht werden, etwa beim „Abfeiern“. Das ist beim Streik aber gerade nicht der Fall, denn die Arbeitspflicht ist suspendiert“, so der DGB.
Ich will nicht streiken, aber die Apothekenleitung schließt die Apotheke.
Entscheiden sich Chef:innen, am Apotheken-Protesttag die Apotheke zu schließen, können Angestellte auch bei geschlossenen Türen arbeiten. So kannst du als PTA beispielsweise Arbeiten in Rezeptur und Labor übernehmen oder auch liegengebliebene Dinge abarbeiten, Stichwort Genehmigungen. Ist dies von Arbeitgebenden nicht gewünscht und die Angestellten werden nach Hause geschickt, besteht Annahmeverzug und es entstehen keine Minusstunden.
Die Apothekengewerkschaft Adexa hat über den Protesttag informiert und bittet die Gewerkschaftsmitglieder, ihre Apothekenleitung beim Protest zu unterstützen. „Für den Fall, dass die Inhaberin oder der Inhaber noch zögert oder sich der Protestaktion nicht anschließen möchte, plädieren wir dafür: Suchen Sie das Gespräch mit Ihrer Apothekenleitung und werben Sie für eine Teilnahme am Protest. Denn: Von einer zwingend notwendigen höheren Honorierung hängen auch die Spielräume für Tarifverhandlungen – und damit für höhere Gehälter – ab.“
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