Viele Apotheken ermöglichen es Kund:innen gewünschte Präparate vorzubestellen/für sich zu reservieren, um bei einer späteren Abholung sicher zu sein, dass das Medikament auch vorhanden ist. Patient:innen für die Vorbestellung von Rx-Arzneimitteln zu belohnen – beispielsweise in Form von Bonuspunkten –, ist jedoch unzulässig, zeigt ein Gerichtsurteil.
Das Managen von Lieferengpässen kostet die Apothekenteams nicht nur Nerven, sondern auch mehrere Stunden Arbeitszeit pro Woche. Hinzu kommen zahlreiche Diskussionen mit verständnislosen Kund:innen. Doch auch abseits von Lieferengpässen sorgt es vor dem HV-Tisch für Verärgerung, wenn das gewünschte Präparat nicht sofort zur Verfügung steht, sondern erst bestellt werden muss.
Kein Wunder, dass einige Apotheken ihren Kund:innen die Möglichkeit bieten, Medikamente online zu reservieren beziehungsweise vorzubestellen, um sie später abzuholen. Doch für das Vorbestellen von Arzneimitteln dürfen keine Bonuspunkte oder andere Belohnungen gewährt werden – zumindest wenn es sich um Rx-Präparate geht. Denn dies gilt als unzulässige Werbung, entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe.
Keine Bonuspunkte für Vorbestellung von Rx-Arzneimitteln
Worum ging es? Ein Großhändler bot Kund:innen die Möglichkeit, online beziehungsweise per App in seinen Partner-Apotheken Medikamente vorzubestellen, um sowohl den Teams als auch den Patient:innen Zeit zu sparen. Das Problem: Als Anreiz für die Vorbestellung von Arzneimitteln gab es jeweils 50 Bonuspunkte bei Paypal – entsprechend einem Wert von 50 Cent. Dies betrachtete die Wettbewerbszentrale als unzulässige Werbung und klagte auf Unterlassung. Zu Recht, entschied nach dem Landgericht Mannheim auch das Oberlandesgericht Karlsruhe.
Der Grund: Es handelt sich um einen Verstoß gegen das Heilmittelwerberecht. Denn auch wenn zwar keine Werbung für ein spezielles Rx-Präparat vorlag, so könne die Auslobung von Bonuspunkten für die Vorbestellung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln insgesamt als Werbung angesehen werden. Demnach lag keine reine Unternehmens- und Imagewerbung, sondern eine produktbezogene Arzneimittelwerbung vor. Hinzukommt, dass die Werbeabgabe von 50 Cent „als Geschenk und nicht als Kompensation für etwaige Unannehmlichkeiten gewährt“ werde, heißt es im Urteil.
Zudem würden die Preisbindungsvorschriften des Arzneimittelgesetzes verletzt, da Kund:innen rezeptpflichtige Arzneimittel durch die Gutschrift der Bonuspunkte letztlich günstiger bekommen würden als der einheitliche Apothekenabgabepreis dies erlaube. Der Großhändler wurde somit dazu verurteilt, die Gewährung von Bonuspunkten für die Vorbestellung von Rx-Arzneimitteln zu unterlassen.
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