Apotheke in Not: Was gilt beim Gehaltsverzicht?
Die Zahl der Apotheken ist im Sinkflug und viele Betriebe kämpfen angesichts von steigenden Kosten und ausgebliebenen Honorarerhöhungen um ihre Existenz. Ist die Apotheke von einer Schließung bedroht, heißt es Kosten sparen. Und hier kommt mitunter auch ein Gehaltsverzicht für PTA und andere Angestellte ins Spiel. Was dabei gilt, erfährst du von uns.
Viele Apothekenangestellte wünschen sich mehr Gehalt. Daran ändern oftmals auch die zuletzt erfolgten Tariferhöhungen in den verschiedenen Tarifgebieten wie kürzlich in Sachsen nichts. Denn die Bezahlung ist im Vergleich zu anderen Branchen nicht konkurrenzfähig, lautet die Kritik. Auf der anderen Seite können steigende Personalkosten die ohnehin schon gefährdete Existenz vieler Apotheken weiter bedrohen. Steht es um die wirtschaftliche Situation besonders ernst, kann ein Gehaltsverzicht für das Team eine Option sein, um die Schließung abzuwenden. Doch was ist dabei zu beachten?
Gehaltsverzicht: Möglich, aber …
Generell gilt: „Ein freiwilliger Gehaltsverzicht seitens eines oder mehrerer Mitarbeiter ist aufgrund der Vertragsfreiheit jederzeit möglich“, heißt es von der IHK Darmstadt. Entscheidend ist jedoch, dass sich beide Parteien – sprich Arbeitnehmende und Arbeitgebende – darüber einig sind und dies auch entsprechend vereinbaren, und zwar schriftlich. Dabei wird meist eine Gehaltsminderung festgelegt. Die Differenz zum ursprünglichen Gehalt wird dabei anders als bei einer sogenannten Gehaltsstundung nicht nachgezahlt.
Die entsprechende Regelung ist oftmals für einen bestimmten Zeitraum befristet. Wichtig: „Kommt keine Einigung zustande, kann der Arbeitgeber nicht einseitig den Vertrag ändern und das Gehalt kürzen“, so die IHK weiter. Stattdessen muss eine Änderungskündigung erfolgen oder im Ernstfall eine betriebsbedingte Kündigung.
Außerdem darf trotz Gehaltsverzicht der Mindestlohn nicht unterschritten werden – Grundlage ist § 3 Mindestlohngesetz. Hinzukommt, dass die Regelungen eines geltenden Tarifvertrages nur umgangen werden dürfen, wenn dieser eine entsprechende Öffnungsklausel vorsieht.
Übrigens: Knapp jede/r dritte PTA hat sein/ihr Gehalt schon einmal mit Verspätung – meist eine oder zweit Wochen später – gezahlt bekommen, zeigt eine aposcope-Befragung.
… Nachteile im Blick haben
Lassen sich Angestellte auf einen Gehaltsverzicht ein, macht sich dies im Nettoeinkommen nicht so sehr bemerkbar wie beim Brutto. Der Grund: Auf ein geringeres Gehalt fallen bekanntlich auch weniger Steuern und Sozialabgaben an. Allerdings muss beachtet werden, dass beispielsweise bei einer (kurzfristigen) Minderung unter Umständen Kürzungen beim Arbeitslosengeld drohen können, falls die Apotheke doch schließen muss und sie ihren Arbeitsplatz dadurch verlieren. Denn dieses berechnet sich bekanntlich anhand des durchschnittlichen Bruttogehalts der letzten zwölf Monate – das durch den Verzicht geringer ausfällt.
Wichtig: Anstatt beim Grundgehalt zu kürzen, können Angestellte auch auf vereinbarte Zusatzleistungen und/oder Boni sowie Prämien verzichten.
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