AOK streicht E-Rezept-Direktabrechnung
Die Direktabrechnung verschafft den Apotheken mehr Liquidität. Doch dafür wird der Aufwand bei den Kassen erhöht. Dem schiebt die AOK Nordost einen Riegel vor und kassiert die Direktabrechnung von E-Rezepten. Den Anfang machen Berlin und Brandenburg mit der Änderung der Abrechnungsbestimmungen. Zudem könnten Apotheken ab August 2026 die Möglichkeit erhalten, ihre Versorgungsleistungen in bis zu drei Rechnungen je Abrechnungsmonat abzurechnen.
Scanacs ermöglicht Apotheken die Direktabrechnung von E-Rezepten, das Geld wird direkt auf das Konto gezahlt. Durch eine Kooperation mit dem AZ Nord ist auch die Abrechnung von Papierrezepten möglich. Doch mit dem Abrechnungsmodell ist bei der AOK Nordost zum 1. August Schluss. Den Anfang machen Berlin und Brandenburg.
Die AOK Nordost und der Apothekerverband Brandenburg haben eine Anpassung der Abrechnungsbestimmungen des Arzneiliefervertrages vereinbart. Vorgesehen sind Anpassungen der bisherigen Abrechnungsbestimmungen nach §§ 14 bis 17 in zwei Stufen – zum 1. August 2025 und eine weitere spätestens zum 1. August 2026.
Ab 1. August 2025
„Die Vereinbarung wird mit Wirkung für den Abrechnungsmonat August 2025 für die Abrechnung zwischen Brandenburger Apotheken und den AOKen in Kraft treten“, heißt es.
Laut Vereinbarung zur Anpassung der Abrechnungsbestimmungen können Apotheken nur noch ein Rechenzentrum in Anspruch nehmen. Außerdem wird der getrennten Abrechnung von Papier- und E-Rezepten ein Riegel vorgeschoben. „Die zeitgleiche Abrechnung einer Apothekenbetriebsstätte mit demselben Kennzeichen gemäß § 293 SGB V über mehrere Rechenzentren ist nicht zulässig; unzulässig ist auch die Aufteilung der Abrechnung in einen Teil, welcher durch ein Rechenzentrum abgerechnet wird und einen Teil, der in Eigenabrechnung abgerechnet wird, insbesondere eine Aufteilung der Abrechnung einerseits hinsichtlich der elektronischen Verordnungen und andererseits der papiergebundenen Verordnungen.“
Die Rechnungslegung erfolgt einmal monatlich. Dazu ist eine Sammelrechnung der erbrachten Leistungen zu stellen. Die Umstellung der Rechnungslegung muss spätestens mit dem Abrechnungsmonat Oktober erfolgen.
Für Verordnungen, bei denen der Kostenträger auf der Verordnung mit der zusätzlichen Kennzeichnung „U“, „J“ oder „A6“ versehen ist, sind jeweils gesonderte Rechnungen zu stellen – gilt nur für die Abrechnung von Filialverbünden mit Sitz der Hauptapotheke in Berlin oder Einzelapotheken mit Sitz in Berlin.
Für Sprechstundenbedarfsverordnungen werden jeweils für Berlin, Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern separate Sammelrechnungen erstellt, wobei für die Unterteilung der Sitz der Betriebsstätte des/der verordnenden Arztes/Ärztin gemäß Regionalkennzeichen in der BSNR maßgeblich ist.
Die Abrechnung besteht aus
- der monatlichen Sammelrechnung in Papier- oder Textform (E-Mail),
- den elektronischen Rechnungsdaten entsprechend der Arzneimittelabrechnungsvereinbarung gemäß § 300 SGB V in Dateien vom Typ RECP und SERA,
- den Rezeptdaten je nach Inhalt und Umfang in Dateien vom Typ FHIR-TA7 für elektronische Verordnungen, ABRP und IMAGE-Dateien für papiergebundene Verordnungen,
- den Verordnungsblättern.
0,0187 Euro je Arzneiverordnungsblatt
Für die Digitalisierung und Übermittlung der Arzneimittelverordnungen in digitalisierter Form zahlen die Kassen eine Kostenpauschale in Höhe von 0,0187 Euro je Arzneiverordnungsblatt (Image).
Außerdem gibt es von der Kasse für den Mehraufwand durch Nacherfassung von Arztfelddaten, der bei der Datenaufbereitung durch mangelhafte Qualität der Beschriftung des Verordnungsblattes im Arztfeld entsteht, für jedes korrigierte beziehungsweise im Ersatzverfahren erfasste Zeichen einen Betrag in Höhe von 0,006 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer.
Das ist neu
Die abgerechneten Verordnungsblätter sind spätestens sechs Wochen – bislang nach einem Monat – nach Ablauf des Monats, in dem die Rechnung bezahlt wurde, an die Kasse oder an die von diesen benannten Stellen weiterzuleiten.
Das IK
Egal ob Eigenabrechnung durch die Apothekenleitung oder ein beauftragtes Rechenzentrum – es dürfen nur zugewiesene Institutionskennzeichen verwendet werden. Alle verwendeten IK müssen die Klassifikation für öffentliche Apotheken haben. Gezahlt wird auf das für das IK hinterlegte Konto.
Zahlung
Die Kassen zahlen innerhalb von zehn Tagen nach Eingang der Abrechnungsunterlagen. Wird über ein Rechenzentrum abgerechnet, wird wie folgt gezahlt:
- mit Valutastellung bis zum 4. des Monats, der dem Kalendermonat der Lieferung folgt, ist eine Abschlagszahlung in Höhe von 80 Prozent des Rechnungsbetrags des Vormonats/des letzten abgerechneten Monats ohne Berücksichtigung der Berichtigungen zu leisten.
Achtung, nur Rechenzentren, die mindestens für fünf Apotheken mit Sitz in Berlin, Brandenburg oder Mecklenburg-Vorpommern abrechnen, erhalten eine Abschlagszahlung – allerdings nicht für den Sprechstundenbedarf, denn dafür sind Abschlagszahlungen grundsätzlich ausgeschlossen.
- Die Restzahlung erfolgt durch Valutastellung zum zehnten Kalendertag nach Eingang der Rechnung bei der Krankenkasse.
Ab August 2026
Spätestens bis zum 1. August 2026 sollen sich Verband und Kasse auf weitere Anpassungen zur Rechnungsbegleichung verständigen. Das Ziel: Die Liquiditätssituation der Apotheken zu verbessern. Möglich soll dies werden, indem Apotheken bereits im laufenden Monat Zahlungen für ihre Versorgungsleistungen erhalten.
Kommt es zu keiner Einigung zwischen den Vertragspartnern, enthält die Vereinbarung zur Anpassung des Arzneiliefervertrages für das Land Brandenburg eine Lösung. Apotheken sollen dann die Möglichkeit erhalten, ab dem 1. August 2026 „ihre Versorgungsleistungen in bis zu drei Rechnungen je Abrechnungsmonat (jeweils eine Rechnung zum 10. und 20. des laufenden Monats und eine weitere Rechnung nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung erfolgte) gegenüber den Krankenkassen abzurechnen.“
Macht eine Apotheke von der Möglichkeit Gebrauch, ist dies bei der Krankenkasse drei Monate im Vorfeld schriftlich anzuzeigen.
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