AOK Sachsen-Anhalt: Trinknahrung genehmigungsfrei bis 30. November
Während und aufgrund der Corona-Pandemie wurden den Apotheken verschiedene Lockerungen und Erleichterungen bei der Rezeptbelieferung geschaffen. Und damit ist noch lange nicht Schluss. So verzichtet die AOK Sachsen-Anhalt zeitlich befristet auf eine Genehmigung für die Abgabe von Trinknahrung. Allerdings sind dabei Vorgaben zu beachten.
Gemäß Versorgungsvertrag für Trinknahrung nach § 127 Absatz 2 Sozialgesetzbuch (SGB) V unterliegt die Abgabe von Trinknahrung an Versicherte der AOK der vorherigen Genehmigung. Allerdings ist die AOK berechtigt, den Genehmigungsvorbehalt durch eine einseitige Erklärung zu verändern – sprich ganz oder teilweise aufzuheben. Davon macht die Kasse nun Gebrauch.
Die AOK Sachsen-Anhalt setzt pandemiebedingt vom 1. Juni bis 30. November 2021 auf den vertraglich vereinbarten Genehmigungsvorbehalt für die Abgabe von Trinknahrung. Entscheidend ist dabei das Abgabedatum. Der Verzicht gilt nur, wenn die abgebende Apotheke Vertragspartner der Kasse ist, eine ärztliche Verordnung vorliegt und es sich bei der abzugebenden Trinknahrung um ein abgabefähiges Produkt gemäß § 31 Absatz 5 SGB V handelt. Abgegeben und abgerechnet wird zum Vertragspreis.
§ 31 Absatz 5 SGB V: „Versicherte haben Anspruch auf bilanzierte Diäten zur enteralen Ernährung, wenn eine diätetische Intervention mit bilanzierten Diäten medizinisch notwendig, zweckmäßig und wirtschaftlich ist. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 fest, unter welchen Voraussetzungen welche bilanzierten Diäten zur enteralen Ernährung vom Vertragsarzt verordnet werden können und veröffentlicht im Bundesanzeiger eine Zusammenstellung der verordnungsfähigen Produkte.“
Die Abrechnung erfolgt gemäß § 300 SGB V. Grundlage ist eine ordnungsgemäß ausgestellte vertragsärztliche Verordnung (Muster16) im Original – Kopien werden nicht akzeptiert. Apotheken müssen das Rezept innerhalb eines Monats nach der Ausstellung beliefern.
Versicherte müssen die gesetzliche Zuzahlung leisten. Weitere Kosten wie etwa Beschaffungs- oder Portokosten können weder der Kasse noch den Patient:innen in Rechnung gestellt werden. Mehrkosten sind laut Versorgungsvertrag nur zulässig, wenn der/die Versicherte die Versorgung mit einem anderen als dem verordneten Produkt wünscht. Allerdings muss in diesem Fall auch das andere gelieferte Produkt verordnungsfähig und geeignet sein, dem therapeutischen und funktionellen Zweck zu entsprechen.
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