Rund zwei Millionen Menschen leiden hierzulande an einer Histaminintoleranz. Um den Beschwerden vorzubeugen, kommen verschiedene Nahrungsergänzungsmittel ins Spiel – darunter auch DAOSiN von Stada. Doch ein aktuelles Urteil schränkt die Bewerbung mit einer Anti-Histamin-Wirkung ein.
Bei einer Histaminunverträglichkeit kann der Körper aufgenommenes Histamin nicht wie gewohnt abbauen. Die Folge: Werden Histamin-reiche Lebensmittel wie Käse und/oder Rotwein verzehrt, kommt es zu allergischen Reaktionen wie Hautausschlag, Magen-Darm-Problemen bis hin zu Herz-Rhythmus-Störungen. Abhilfe schaffen soll unter anderem DAOSiN.
Das Problem: Bewiesen ist die Anti-Histamin-Wirkung laut der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen nicht. Daher sei die Bewerbung unzulässig. „Denn gesundheitsbezogene Angaben sind in der Werbung für Nahrungsergänzungsmittel nur dann erlaubt, wenn sie offiziell geprüft und zugelassen wurden.“ Das sieht auch das Landgericht (LG) Frankfurt am Main so.
Histamin ist an der Steuerung verschiedener körpereigener Prozesse wie dem Schlaf-wach-Rhythmus, allergischen Reaktionen oder Entzündungen beteiligt. Der Botenstoff wird sowohl vom Körper selbst gebildet als auch über die Nahrung aufgenommen. Der Abbau erfolgt in der Regel durch Enzyme im Darm.
DAOSiN: Anti-Histamin-Wirkung nicht bewiesen
DAOSiN enthält das Enzym Diaminoxidase (DAO), das Histamin aufspaltet und so eine Aufnahme in den Blutkreislauf verhindern soll. Doch die tatsächliche Anti-Histamin-Wirkung sei wissenschaftlich umstritten, so die Verbraucherschützer:innen. „Entsprechend gibt es in der Liste der EU-weit zugelassenen Gesundheitsaussagen (Health Claims) auch noch keinen Eintrag dazu.“
Dennoch bewirbt Stada sein Präparat unter anderem mit Aussagen wie „zur Unterstützung des Abbaus von Histamin aus der Nahrung im Darm.“ Demnach werde durch die Einnahme der Tabletten die DAO-Menge im Dünndarm und somit die Fähigkeit zum Histaminabbau durch die natürliche DAO erhöht, wodurch ein ausreichender Abbau von Histamin aus Lebensmitteln erzielt werde. Den Verbrauerschützer:innen sind diese Aussagen ein Dorn im Auge. Mehr noch. Ihrer Meinung nach handele es sich um gesundheitsbezogene Angaben, die für NEM unzulässig seien. Doch Stada kontert und verweist auf „technische Angaben“.
Der Fall landete vor dem LG Frankfurt am Main, das der Verbraucherzentrale Recht gegeben hat. Folglich sei in der Bewerbung ein Gesundheitsbezug festzustellen. „Denn der menschliche Darm ist kein Reagenzglas, in dem sich irgendeine Reaktion losgelöst vom Körper vollzieht“, zitieren die Verbraucherschützer:innen aus dem Urteil.
Der Hersteller hat gegen die Entscheidung Berufung eingelegt.
Das Fazit der Verbraucherschützer:innen: „Statt auf Verdacht Nahrungsergänzungsmittel mit fragwürdigen Wirkungsversprechen zu schlucken, sollten Betroffene lieber erst einmal mit ihrem Arzt, ihrer Ärztin oder einer Ernährungsberatung sprechen.“ Denn es gebe keine verlässliche Methode, um eine Histaminintoleranz eindeutig zu diagnostizieren.
Übrigens: Auch gegen die Bewerbung der Linola sept Antivirale Mund- und Rachenspüllösung von Dr. Wolff sind die Verbraucherschützer:innen vorgegangen.
Mehr aus dieser Kategorie
Gratisgetränke in der Apotheke: Pflicht oder Kür?
Anstatt jeden Tag ein eigenes Wasser mit zur Arbeit zu bringen oder einen Kaffee beim Bäcker zu holen, wünscht sich …
142 Apotheken weniger im ersten Quartal 2024
Eine Apotheke in der Nähe ist vielen Patientinnen und Patienten wichtig. Aber die Branche steht unter Druck. Wie entwickelt sich …
BtM-Tausch: Aushelfen erlaubt?
Laufen in der Apotheke Betäubungsmittel (BtM)-Rezepte auf, ist in puncto Belieferung einiges zu beachten. Doch auch abseits der Verordnung lauern …