Bei der Abgabe von Hilfsmitteln sind verschiedene Dinge zu beachten – so auch die Änderungen des BKK-Hilfsmittelvertrages, die ab dem 1. Oktober in Kraft treten.
Der BKK-Hilfsmittelvertrag ist ein einheitlicher und bundesweiter Vertrag, der zwischen dem DAV und den Betriebskrankenkassen vereinbart wurde. Damit entfallen die Einzelverträge auf Landesebene. Das soll die Versorgung schneller machen. Weil in den meisten Fällen kein Kostenvoranschlag mehr nötig ist, entfallen die Wartezeiten.
Zum 1. Oktober wird der BKK-Hilfsmittelvertrag angepasst und es treten verschiedene Änderungen in Kraft. Apotheken müssen dem Vertrag nicht erneut beitreten. So wird unter anderem der Vertragsumfang um apothekenübliche Hilfsmittel erweitert, denn diese waren bislang nicht vereinbart. Für sie entfällt die Präqualifizierung.
Außerdem wurde die Struktur der Anlagen modifiziert. Dabei wurden die angepassten und neu geschaffenen Präqualifizierungsbereiche berücksichtigt. Die bisher geltenden Vertragsinhalte, wie beispielsweise Genehmigungsfreigrenze, sind weiterhin gültig.
Vertraglich vereinbarte Hilfsmittel sind bis zu einem Nettoabgabepreis in Höhe von 250,00 Euro genehmigungsfrei und können mit der Kasse abgerechnet werden. Alle Hilfsmittel, die nicht geregelt sind, unterliegen weiterhin der Genehmigungspflicht.
Achtung, für Hilfsmittel der Produktgruppe 15 – aufsaugende und ableitende Inkontinenzhilfen – konnte keine Einigung erzielt werden, da die Preisvorstellungen der Vertragsparteien auseinandergehen.
Weil für die Änderungen umfassende Arbeiten erforderlich sind, ist der Vertragsassistent für den Hilfsmittelvertrag vom 16. September bis 27. September unterbrochen und Online-Beitritte/Austritte zum BKK-Hilfsmittelvertrag sind nicht möglich.
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