Werden in der Apotheke bestimmte Vorschriften verletzt, besteht für PTA Handlungsbedarf. Denn machen sie dabei einfach mit, kann ihnen ebenfalls Ärger drohen. Doch den/die Chef:in zu melden, erfordert einiges an Mut. Handelt es sich jedoch um schwerwiegende Vergehen, bleibt meist keine andere Wahl. So wurde eine Apothekerin „verpfiffen“, weil sie Abrechnungsbetrug begangen haben soll.
Was war passiert? Im Hinweisgebersystem der Bayerischen Zentralstelle zur Bekämpfung von Betrug und Korruption im Gesundheitswesen (ZKG) war eine anonyme Meldung eingegangen, in der über den vermeintlichen Betrug einer Apothekerin informiert wurde. Genau wurden auch Kund:innen und Mitarbeitende beschuldigt, daran mitzuwirken beziehungsweise zumindest darüber Bescheid zu wissen.
Genau habe die Apothekerin Privatrezepte „nachquittiert“. Die verordneten Arzneimittel wurden dabei nicht abgegeben, die Rezepte jedoch dennoch bei der Versicherung zur Kostenübernahme eingereicht – sowohl von der Apothekerin selbst als auch von Kund:innen.
Apothekenangestellte als Zeugin
So heißt es im Hinweis unter anderem: „Eine spezielle Kundin die ich namentlich kenne [ ] kommt regelmäßig zu [ ] in die Apotheke um sich auf einmal im Schnitt zwischen 10 – 20 Rezepten, die sie von Ihren Ärzten gesammelt hat, nachquittieren zu lassen. [ ] verkauft diese Waren nicht sondern bedruckt lediglich die Rezepte für [ ] damit diese die Rezepte bei Ihrer Krankenkasse (privat) einreichen kann.“
Auch mit anderen, namentlich nicht bekannten, Kund:innen verfahre die Apothekerin so und verkaufe zudem mitunter verschreibungspflichtige Medikamente ohne Rezept. Hinzukommt, dass sich die Frau von Kassenpatient:innen Arzneimittel in bar bezahlen lasse, ohne einen Hinweis auf die Möglichkeit der Kostenerstattung durch die Kasse zu liefern, um die Rezepte anschließend selbst gegenüber der Kasse abzurechnen.
Eine Angestellte der Apotheke wird dabei als Zeugin des vermeintlichen Abrechnungsbetrugs benannt, diese werde jedoch von der Apothekerin „unter Druck gesetzt“, für sie zu lügen.
Ermittlungsverfahren wegen Abrechnungsbetrug gegen Apothekerin
Aus Basis der Hinweise wurde eine Ermittlung eingeleitet, die jedoch keine weiteren Erkenntnisse lieferte. Darauf wurde eine Durchsuchung der beiden Apotheken der Beschuldigten sowie ihrer Wohnräume angeordnet. Dagegen wehrte sich die Frau und betrachtete dies als unzulässig. Doch das Landgericht (LG) Nürnberg-Fürth wies die Klage ab. Der Grund: Der anonyme Hinweis sei im vorliegenden Fall von beträchtlicher Qualität und rechtfertige in Kombination mit anderem Tatsachenmaterial ausreichende Verdachtsmomente für eine entsprechende Maßnahme. Denn: Das genaue Vorgehen konnte mit konkreten Daten – Namen, Datum und Screenshot aus dem Warenwirtschaftssystem – belegt werden. So heißt es beispielsweise im Hinweis weiter: „Die Rezepte werden im System von [ ] unter ,Test‘ bedruckt und danach werden die einzelnen Rezepte wieder aus Ihrem System gelöscht.“
Das Ermittlungsverfahren der Generalstaatsanwaltschaft Nürnberg – Bayerische Zentralstelle zur Bekämpfung von Betrug und Korruption im Gesundheitswesen (ZKG) – wegen Betrugs und Beihilfe zum Betrug läuft.
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