Abgeltung Pflicht: Kein Verzichten auf Mindesturlaub
Urlaub dient der Erholung und ist gesetzlich vorgeschrieben. So regelt das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) unter anderem ein Mindestmaß an Erholungsurlaub, das allen Angestellten zustehen muss – 24 Werktage/Jahr. Auf diesen Mindesturlaub zu verzichten, ist unzulässig. Das gilt auch für die Frage nach einer Abgeltung im Kündigungsfall, zeigt ein Urteil.
Endet ein Arbeitsverhältnis und der ausstehende Urlaub kann nicht mehr rechtzeitig genutzt werden, kommt neben der Mitnahme zum/zur neuen Arbeitgeber:in auch die Abgeltung ins Spiel. Diese ist laut BUrlG ebenfalls verpflichtend und kann in der Regel nicht gestrichen werden – selbst bei einem freiwilligen Verzicht. Denn für den gesetzlichen Mindesturlaub besteht die Pflicht zur Abgeltung, hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Der Fall
Was war passiert? Nachdem ein Angestellter vom 1. Januar bis 30. April 2023 arbeitsunfähig erkrankt war, einigte er sich mit seinem Arbeitgeber auf eine Kündigung zu Ende April. Im Anschluss daran verlangte der Mann die Abgeltung von sieben Tagen gesetzlichen Mindesturlaubs, die für das Jahr entstanden waren und aufgrund der Krankheit nicht genommen werden konnten.
Zur Erinnerung: Laut BUrlG besteht für den Fall, dass das Arbeitsverhältnis in der ersten Jahreshälfte endet, für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein zwölftes des Jahresurlaubs. Im vorliegenden Fall würde dies acht Urlaubstagen entsprechen, einer davon wurde jedoch bereits in Anspruch genommen.
Doch der Arbeitgeber weigerte sich zu zahlen. Der Grund: Zwischen beiden Parteien wurde im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs zuvor vereinbart, dass sich der Beschäftigte mit einem Verzicht auf die Inanspruchnahme seines Urlaubs – inklusive einer Abgeltung – einverstanden erklärte, weil ihm im Gegenzug eine Abfindung in Höhe von 10.000 Euro gezahlt wurde. Doch im Nachhinein überlegte es sich der Mann anders und machte die Zahlung von mehr als 1.600 Euro für den ausstehenden Urlaub geltend.
Auf Mindesturlaub kann nicht „verzichtet“ werden
Zu Recht, entschied das Gericht. Denn der vereinbarte Verzicht war unzulässig. „Weder der gesetzliche Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub noch ein erst künftig – mit der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses – entstehender Anspruch auf Abgeltung gesetzlichen Mindesturlaubs darf im Voraus ausgeschlossen oder beschränkt werden“, heißt es im Urteil. Grundlage ist § 13 Absatz 1 Satz 3 BurlG: „Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.“ Sprich: Arbeitnehmende dürfen in Sachen Urlaubsgewährung oder -ausgleich nicht benachteiligt werden – egal ob dies zuvor vereinbart wurde oder nicht. „Im bestehenden Arbeitsverhältnis darf der Arbeitnehmer somit nicht gegen und erst recht nicht ohne finanziellen Ausgleich auf den gesetzlichen Mindesturlaub ,verzichten‘“, so das Fazit der Richter:innen.
Wie die Urlaubsabgeltung berechnet wird, erfährst du hier.
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