Corona-Schnelltests dürfen Apotheken bislang weder an Endverbraucher abgeben noch am Kunden durchführen. Das soll sich aus Sicht der ABDA ändern, wie aus der Stellungnahme zum Entwurf für ein Drittes Bevölkerungsschutzgesetz hervorgeht. Mehr noch, die ABDA fordert nicht nur einen rechtssicheren Rahmen für Abgabe und Durchführung, sondern auch Regeln für die Vergütung.
Apotheken ist es bislang untersagt Corona-Schnelltests an Kunden abzugeben und durchzuführen. Dabei könnten Apotheken eine wichtige Rolle bei der Ausweitung der Testkapazitäten spielen und einen niederschwelligen Zugang flächendeckend sicherstellen. Doch das würde einen Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz (IfSG) bedeuten, denn das erlaubt die Feststellung und Diagnostik einer meldepflichtigen Erkrankung nur durch einen Arzt. Der Entwurf zum dritten Bevölkerungsschutzgesetz sieht allerdings eine Änderung im IfSG (§ 24 Absatz 2) vor, die eine Ausnahme vom Arztvorbehalt beabsichtigt.
„Wir begrüßen die beabsichtigte Erweiterung der Ausnahme vom Arztvorbehalt nach § 24 Absatz 2 IfSG hinsichtlich des Corona-Virus SARS-CoV-2 und die Erweiterung der Ausnahmemöglichkeiten auf der Basis von Rechtsverordnungen des BMG in § 24 Absatz 2 Satz 3 und 4 (neu) IfSG“, so die ABDA und regt an, ergänzend einen rechtsicheren Rahmen für Abgabe und Durchführung von Point-of-Care-Tests in den Apotheken vorzusehen. Die Begründung liegt auf der Hand – das flächendeckende Netz der Apotheken biete der Bevölkerung einen niedrigschwelligen Zugang zu Gesundheitsleistungen und sollte ebenfalls für die Versorgung mit Point-of-Care-Tests genutzt werden.
Die ABDA fordert nicht nur Klarheit in puncto Abgabe und Durchführung von Corona-Schnelltests in der Apotheke, sondern Regeln in Sachen Vergütung. Denn Apotheken sollen die durchgeführten Tests gegenüber den Kostenträgern geltend machen können.
„Allgemein halten wir grundsätzlich klarstellende Regelungen für erforderlich, um eine Abgabe von Schnelltests zur Bekämpfung der Corona-Pandemie durch Apotheken rechtssicher zu regulieren“, so die ABDA in ihrer Stellungnahme. Das erfordere insbesondere eine Klarstellung in § 3 Absatz 4 Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV), dass Apotheken Corona-Tests abgeben dürften. Denn bislang steht § 3 Absatz 4 MPAV der Abgabe entgegen.
„Unsicherheiten über den Umfang der Befugnis der Apotheken zur Abgabe dieser Schnelltests, z.B. an Alten-und Pflegeheime, können zu Verzögerung bei der dringend erforderlichen Belieferung führen und sollten daher behoben werden“, schreibt die Standesvertretung. „Wir regen daher an, Anlage 3 zu § 3 Absatz 4 MPAV im erforderlichen Umfang bezüglich Point-of-Care-Schnelltests zum SARS-CoV-2-Virus zu ergänzen.“
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