Ab heute: Zuzahlung beim Stückeln nur einmal
Müssen aufgrund von Lieferengpässen mehrere kleine Packungen abgegeben werden, müssen die Versicherten tiefer in die Tasche greifen, denn die Zuzahlung wird beim Stückeln pro Packung fällig. Doch das ändert sich zum 1. Februar.
Mit dem Lieferengpassgesetz (ALBVVG) wurde eine Änderung in § 61 Sozialgesetzbuch (SGB) V beschlossen. Darin heißt es: „Erfolgt in der Apotheke auf Grund einer Nichtverfügbarkeit ein Austausch des verordneten Arzneimittels gegen mehrere Packungen mit geringerer Packungsgröße, ist die Zuzahlung […] nur einmalig auf der Grundlage der Packungsgröße zu leisten, die der verordneten Menge entspricht. Dies gilt entsprechend bei der Abgabe einer Teilmenge aus einer Packung.“
Beim Stückeln fällt Zuzahlung nur einmal an
Das bedeutet: Wird eine Packung zu 100 Stück durch zwei Packungen zu 50 Stück ersetzt, wird die Zuzahlung nur einmal fällig, und zwar in Höhe der Zuzahlung, die für die Packung zu 100 Stück fällig wird. Bei der Entnahme von Teilmengen fällt ebenfalls nur die Zuzahlung für die verordnete Packung an. Ein Beispiel: Sind 50 Stück verordnet und wird aus einer Packung zu 100 Stück ausgeeinzelt, fällt die Zuzahlung für die Packung zu 50 Stück an.
„TMA“ bei Teilmengen
Für die Entnahme von Teilmengen wurden vor Kurzem die Vorgaben zur Kennzeichnung bekanntgegeben. Abgerechnet wird der Preis der fiktiv abgegebenen Packung zuzüglich der gesetzlichen Rezeptgebühr unter Verwendung der bekannten Sonder-PZN 02567024 und dem zugehörigen Faktor 2, 3 oder 4, der die Abgabe einer Teilmenge begründet. Außerdem ist eine Zuzahlung zu leisten. Z-Daten und Hashcode werden nicht geliefert. Wird eine weitere Teilmenge aus der Großpackung entnommen, muss die Charge der Großpackung händisch eingegeben werden. Um die Abgabe einer Teilmenge nach § 3 Absatz 5 Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) für die Kasse deutlich zu machen, soll handschriftlich das Kürzel „TMA“ für Teilmengenabgabe dokumentiert werden.
Beim E-Rezept sind ebenfalls Sonder-PZN und Faktor sowie PZN und Preis der Packung, die der verordneten Menge entspricht, und die Zuzahlung im Abgabesatz zu dokumentieren. Das Kürzel „TMA“ ist über den Freitext – Schlüssel 12 – zu dokumentieren und entsprechend qualifiziert elektronisch zu signieren.
Fehlt das Kürzel, soll dies weder bei Papier- noch bei E-Rezepten Retaxationen zur Folge haben.
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